Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung spricht vieles dafür, dass der Schimmel durch einen baulichen Mangel und nicht durch falsches Heiz- und Lüftverhalten verursacht wurde und Ihrer Tochter auch sonst kein Vorwurf gemacht werden kann. Im Streitfalle müsste der Vermieter beweisen, dass kein baulicher Mangel vorliegt, was bei der von Ihnen gemessenen Feuchtigkeit trotz Wärme und Lüftung kaum möglich sein dürfte. Insofern sehe ich auf den ersten Blick auch keinen durchsetzbaren Anspruch des Vermieters auf Beseitigung des Schimmels.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Vermieter keinen Schlüssel für die Wohnung behalten. Zudem ist das eigenmächtige Betreten der Wohnung ohne Zustimmung Ihrer Tochter Hausfriedenbruch.
Ihre Tochter sollte daher unter kurzer Fristsetzung den Vermieter schriftlich auffordern, den Schlüssel herauszugeben und die Wohnung nicht mehr ohne ausdrückliche Zustimmung zu betreten. Sie sollte dabei auch darauf hinweisen, dass es sich beim Betreten um Hausfriedensbruch gehandelt hat und sie sich weitere rechtliche Schritte bis hin zur Strafanzeige vorbehält. Zudem sollte Sie darauf verweisen, dass Sie den Schimmel nicht verursacht hat, sondern es sich offensichtlich um einen baulichen Mangel handelt und der Vermieter dies zu beseitigen hat. Ist der Schimmelbefall so stark, dass dies die Bewohnbarkeit der Wohnung einschränkt (Gesundheitsgefährdung etc.), kann Ihre Tochter die noch ausstehende Miete mindern, wenn der Mangel nicht umgehend vom Vermieter beseitigt wird.
Zeigt sich der Vermieter weiterhin unkooperativ, sollte Ihre Tochter eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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