Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
auf Grundlage Ihrer Angaben antworte ich im Rahmen der hier vorgesehenen überschlägigen Prüfung einer Angelegenheit und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zeitarbeitsverträge sind reguläre Arbeitsverträge. Der Arbeitgeber (Verleiher) übernimmt dabei die üblichen Arbeitgeberpflichten also Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entrichtung von Sozialabgaben, gewährt Urlaub).
Für den Fall der ordentlichen Kündigung gilt nichts anderes, d.h. es gelten hier dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB
wie für alle Arbeitnehmer, also 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats). Kürzere Kündigungsfristen dürfen nicht vereinbart werden.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen daher ordentlich kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung wegen Ihrer Erkrankung ist hingegen ausgeschlossen, da abzusehen ist, dass Sie Ihre Arbeitsleistung nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wieder erbringen können.
Zur ordentlichen Kündigung ist noch zu ergänzen, dass auch dann der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt.
Ihr Arbeitgeber benötigt für die ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Dies gilt, wenn er mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (gemeint ist nicht, dass Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer in den Entleiherbetrieb "schickt", sondern dass mehr als 10 Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber als Zeitarbeiter angestellt sind !). Ferner muss Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate mit der Zeitarbeitsfirma bestanden haben (gemeint ist nicht, dass Sie schon 6 Monate in dem Betrieb des Entleihers tätig sind !).
Dann ist die ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen möglich, was der Fall ist wenn der Arbeitgeber Sie nicht mehr beschäftigen kann, weil keine Arbeit mehr anfällt.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass kurzfristige Auftragslücken eine Kündigung von Zeitarbeitern nicht rechtfertigen. Nur wenn die Zeitarbeitsfirma nachweisen kann, dass dauerhaft keine neue Einsatzmöglichkeit bei einem Entleiherbetrieb vorhanden ist.
Ein solcher Nachweis dürfte Ihrem Arbeitgeber allerdings kaum gelingen.
Prüfen Sie daher bitte, ob das KSchG bei Ihnen zur Anwendung gelangt.
Sofern Sie eine Kündigung erhalten - welche nur in Schriftform (Telefon, SMS, Telefax geht daher nicht) wirksam ausgesprochen werden kann - sollten Sie innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist können Sie keine Einwände gegen eine Kündigung mehr erheben, auch wenn diese unwiksam war.