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Darf Jobcenter Unterhalt nach Verzicht verlangen?

6. September 2021 16:40 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bin ich als Vater meines volljährigen Sohnes weiterhin unterhaltspflichtig, obwohl er eine Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhält?

Ja, die Unterhaltspflicht besteht bis zum Abschluss der Erstausbildung weiter, sofern der Unterhaltsbedarf nicht vollständig gedeckt ist. Bei Volljährigen haften beide Elternteile anteilig nach Einkommen. Sofern das Jobcenter Leistungen an den Sohn erbringt, ist dessen Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter übergegangen.

Meine Ex-Freundin, mit der ich zwei Kinder habe, stockt ihren Lohn über das Jobcenter auf. Dieses verlangt nun von mir Unterhaltszahlungen für meinen Sohn, der 1998 geboren wurde und sich im dritten Lehrjahr seiner Koch-Ausbildung befindet. Hinzu kommt, dass mein Sohn vor drei Jahren schriftlich über seinen Anwalt eine Verzichtserklärung für weiteren Unterhalt mir gegenüber abgegeben hat. Jetzt würde mich interessieren, ob ich den Unterhalt an das Jobcenter zahlen muss?

6. September 2021 | 17:37

Antwort

von


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Tel: 05407-8575168
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

nach § 1614 Abs. 1 BGB kann auf den Anspruch auf Unterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Das gilt auch bei volljährigen Kindern.

Ist der Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes trotz seiner Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes noch nicht gedeckt, sind Sie bis zum Abschluss seiner Erstausbildung weiterhin unterhaltspflichtig. Sofern leistungsfähig, haften bei Volljährigen beide Elternteile anteilig nach den Einkommensverhältnissen für den Unterhalt.

Erbringt das Jobcenter Leistungen für Ihren Sohn, so geht der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II auf das Jobcenter über. Sofern bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Da Ihr Sohn noch in der Erstausbildung ist und noch keine 25 Jahre alt ist, ist der Anspruchsübergang auch nicht davon abhängig, ob Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend macht.

Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem es Ihnen die Leistungserbringung mitgeteilt hat. Oder ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorgelegen haben (Auskunftsverlangen zwecks Unterhaltsberechnung, Verzug mit der Unterhaltszahlung oder Rechtshängigkeit des Antrags auf Zahlung von Unterhalt).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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