Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 1614 Abs. 1 BGB kann auf den Anspruch auf Unterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Das gilt auch bei volljährigen Kindern.
Ist der Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes trotz seiner Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes noch nicht gedeckt, sind Sie bis zum Abschluss seiner Erstausbildung weiterhin unterhaltspflichtig. Sofern leistungsfähig, haften bei Volljährigen beide Elternteile anteilig nach den Einkommensverhältnissen für den Unterhalt.
Erbringt das Jobcenter Leistungen für Ihren Sohn, so geht der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II auf das Jobcenter über. Sofern bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Da Ihr Sohn noch in der Erstausbildung ist und noch keine 25 Jahre alt ist, ist der Anspruchsübergang auch nicht davon abhängig, ob Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend macht.
Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem es Ihnen die Leistungserbringung mitgeteilt hat. Oder ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorgelegen haben (Auskunftsverlangen zwecks Unterhaltsberechnung, Verzug mit der Unterhaltszahlung oder Rechtshängigkeit des Antrags auf Zahlung von Unterhalt).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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