Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Jobcenter fordert Sie hier aus übergegangenem Recht primär zunächst nur zur Auskunft über Ihr Einkommen auf.
Dieser Auskunftsanspruch folgt aus § 1605 BGB.
Diese Vorschrift besagt:
"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen."
Grundsätzlich sind Sie nach dem Wortlaut der Vorschrift auskunftspflichtig.
Da Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tochter haben und nicht wissen, was diese tatsächlich macht, könnte man die Ansicht vertreten, dass Sie -solange Sie diese Kenntnis nicht haben- keine Auskunft erteilen. Hinzu kommt, dass auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig ist und Sie über das unterhaltsrechtliche Einkommen der Kindesmutter auch keine Kenntnis haben.
Dies sieht die Rechtsprechung indessen nicht so.
Der BGH ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass es für einen Auskunftsanspruch genügt , dass die Möglichkeit besteht, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat (BGH Az. XII ZB 499/19) Nur dann, wenn von vornherein feststeht oder offensichtlich ist, dass die Auskunft keinen Sinn macht, weil derjenige, der Auskunft begehrt, keinen Unterhaltsanspruch hat, soll Auskunft nicht geschuldet werden.
Da aber hier bei einem 18 jährigen Kind durchaus die Möglichkeit besteht, dass etwa ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB besteht, hindert dies die verlangte Auskunft nicht.
Der BGH hat auch entschieden, dass der Auskunftspflichtigte kein Zurückbehaltungsrecht hat, weil der andere Teil notwendige Informationen nicht erteilt (vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – Az. XII ZB 503/16).
Daher sollten Sie den Auskunftsanspruch anerkennen und die geforderte Auskunft erteilen.
Gleichzeitig sollten Sie in Ihrem Schreiben an den Jobcenter aber darauf hinweisen, dass die Tochter verpflichtet ist -dies folgt u.a. aus § 1618 a BGB i.V.m. § 242 BGB- Ihnen umfassend mitzuteilen und zu belegen, was sie zur Zeit macht und über welche Einkünfte die ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter verfügt. Wenn sich Ihre Tochter tatsächlich in Ausbildung befindet, sind von ihr der Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen vorzulegen. Zudem muss sie sich dazu erklären, ob sie Kindergeld erhält.
Wenn dann die Auskunft erteilt ist und das JC berechnet einen Unterhaltsanspruch, ohne Ihnen diese Informationen zu erteilen, können Sie die Zahlung verweigern, bis Ihnen diese Informationen vorliegen.
Das JC entscheidet nicht über die Frage, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, sondern dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und muss notfalls durch ein Gericht geklärt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
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