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ü18 Unterhalt wird vom Jobcenter eingefordert

| 30. November 2024 14:40 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,



Ich hätte eine Frage in Bezug auf Unterhalt einer ü18 Jährigen Person.
Leider muss ich hier wie bei wahrscheinlich allen Unterhaltsproblemen etwas ausholen.

Zuerst ein paar Grunddaten.
Ich habe 2 Kinder mit unterschiedlichen Müttern.
Ich verdiene zur Zeit 2200 Netto

Mein Sohn wurde am 12.2023 volljährig. Hier besteht aber Kontakt und hier ist bereits besprochen, wie es weitergeht, da er noch zur Schule geht. Er erhält im Augenblick von mir 310€ monatlich. Es gibt keinen Titel, wir haben das unter uns geklärt.



Meine Tochter ist 08.2023 18 Jahre alt geworden. Es besteht hier kein Kontakt, und dieser ist auch nicht wirklich gewünscht. Bis zu Ihrem 18ten Geburtstag habe ich Unterhalt direkt an die Kindsmutter überwiesen. Vom Jugendamt habe ich, vor Ihrem 18ten Geburtstag, eine Benachrichtigung erhalten mit folgendem Wortlaut:
"die Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr o.g. Kind wird mit Ablauf des 29.08.2023 aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistungen ist seit 30.08.2023 nicht mehr gegeben."

Ich habe daraufhin die Zahlungen eingestellt. Ein weiterer oder alter Titel existiert hier nicht.



In 12.2023 hat mich die Kindsmutter angeschrieben und die sofortige und Rückwirkende Zahlung an Sie zu veranlassen. Ich habe verneint und das Gegenangebot gemacht, ich würde dies gern schriftlich von meiner Tochter haben. Ich möchte Wissen wie Ihre Schulbildung aussieht und was Ihr weiterer Plan ist. Und ich stimme nur der Zahlung auf das Konto der Mutter zu, wenn ich dies schriftlich von meiner Tochter habe.

Sagen wir es wurde nicht gut darauf reagiert, und es wurde mit dem Anwalt gedroht. Ich habe dann gebeten dies so zu machen und wurde damit auf jeden möglichen Kanal geblockt. Eine Kommunikation mit meiner Tochter hat hier zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.



Am 24.05 erhielt ich dann ein Schreiben eines Anwalts im Auftrag meiner Tochter. Hier wurde mir Nötigung unterstellt und ich wurde aufgefordert den seit September 2023 rückständigen Unterhalt zu bezahlen und weiter an die Mutter zu überweisen. Zusätzlich wurde ich aufgefordert meinen Verdienst offen zu legen.

An diesem Punkt habe ich selbst einen Anwalt beauftragt. Dieser hat mir bereits bestätigt, dass eine Rückwirkende Zahlung nicht infrage kommt, da nicht einmal klar ist, ob überhaupt Anspruch besteht und dass dieser auch nicht angemeldet/mitgeteilt wurde. Mein Anwalt hat dann die Gegenseite informiert, die geforderten Unterlagen übermittelt und nach einem Nachweis das Sie zur Schule geht, letzte Zeugnisse und Pläne wie es weiter gehen soll gefragt. Damals hatten wir eine Frist zum 19.06 gesetzt.

Auf diese Nachfragen hat es nie eine Antwort gegeben.



Diese Woche habe ich dann Post vom Jobcenter (JC) in der Heimatstadt meiner Tochter erhalten. "Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß §33 SGB3". Meine Tochter soll laut JC Ausbildungsunterhalt (§ 1610 BGB) erhalten und ich werde herangezogen, da ich zur Zeit keinen Unterhalt zahle. Ich soll mich jetzt gegenüber dem JC "Nackig" machen damit diese den Unterhalt berechnen können. Verwiesen wird hier auf die Auskunftspflicht §33 Abs. 1 S. 4 SGB II i.V.m §1605 BGB bzw. §60 Abs. 2 SGB II i.V.m §21 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB X.

Das JC fordert von mir einen Auskunftszettel auf dem nach Familenstand etc. gefragt wird, sowie nach allen Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, Kontoauszüge der letzten 12 Monate, Mietvertrag, andere Einkünfte etc.

Das JC besteht hier auf eine Zahlung ab dem Monat November 2024.



Entschuldigung das das jetzt alles recht lang geworden ist, aber kommen wir zu meinen konkreten Fragen.


Wie verhalte ich mich jetzt am besten?

Übergebe ich alle Unterlagen, schaue was das JC ausrechnet, und entscheide dann? Lege ich Einspruch ein, da nicht klar ist ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht?

Darf das JC im Zweifel einfach entscheiden das hier ein Anspruch besteht und was ich zu zahlen habe?



Vielen Dank im vorraus

30. November 2024 | 15:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Jobcenter fordert Sie hier aus übergegangenem Recht primär zunächst nur zur Auskunft über Ihr Einkommen auf.

Dieser Auskunftsanspruch folgt aus § 1605 BGB.

Diese Vorschrift besagt:

"Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen."

Grundsätzlich sind Sie nach dem Wortlaut der Vorschrift auskunftspflichtig.

Da Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tochter haben und nicht wissen, was diese tatsächlich macht, könnte man die Ansicht vertreten, dass Sie -solange Sie diese Kenntnis nicht haben- keine Auskunft erteilen. Hinzu kommt, dass auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig ist und Sie über das unterhaltsrechtliche Einkommen der Kindesmutter auch keine Kenntnis haben.

Dies sieht die Rechtsprechung indessen nicht so.

Der BGH ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass es für einen Auskunftsanspruch genügt , dass die Möglichkeit besteht, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat (BGH Az. XII ZB 499/19) Nur dann, wenn von vornherein feststeht oder offensichtlich ist, dass die Auskunft keinen Sinn macht, weil derjenige, der Auskunft begehrt, keinen Unterhaltsanspruch hat, soll Auskunft nicht geschuldet werden.

Da aber hier bei einem 18 jährigen Kind durchaus die Möglichkeit besteht, dass etwa ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB besteht, hindert dies die verlangte Auskunft nicht.

Der BGH hat auch entschieden, dass der Auskunftspflichtigte kein Zurückbehaltungsrecht hat, weil der andere Teil notwendige Informationen nicht erteilt (vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – Az. XII ZB 503/16).


Daher sollten Sie den Auskunftsanspruch anerkennen und die geforderte Auskunft erteilen.

Gleichzeitig sollten Sie in Ihrem Schreiben an den Jobcenter aber darauf hinweisen, dass die Tochter verpflichtet ist -dies folgt u.a. aus § 1618 a BGB i.V.m. § 242 BGB- Ihnen umfassend mitzuteilen und zu belegen, was sie zur Zeit macht und über welche Einkünfte die ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter verfügt. Wenn sich Ihre Tochter tatsächlich in Ausbildung befindet, sind von ihr der Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen vorzulegen. Zudem muss sie sich dazu erklären, ob sie Kindergeld erhält.

Wenn dann die Auskunft erteilt ist und das JC berechnet einen Unterhaltsanspruch, ohne Ihnen diese Informationen zu erteilen, können Sie die Zahlung verweigern, bis Ihnen diese Informationen vorliegen.

Das JC entscheidet nicht über die Frage, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, sondern dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und muss notfalls durch ein Gericht geklärt werden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein







Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 30. November 2024 | 15:35

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