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Schaden im Laminat, muß Mieter dafür Zahlen?

11. Mai 2018 17:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Hallo,
wir Wohnen in unserer Mietwohnung seit 9,5 Jahren. Da wir beim umzug sind, ist unter einem Teppich wieder ein Schaden im Laminat aufgetaucht, der durch uns via Bürostuhl entstanden ist.
Das Laminat ist seit Fertigstellung des Hauses (2006) in der Wohnung, jetzt also gut 12 Jahre alt.
Gibt es hier noch einen Zeitwert? Müßte eine Neuverlegung vom Mieter gezahlt werden?

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Schäden, die durch die Rollen von Bürostühlen verursacht werden, sind nicht Teil der vertragsgemäßen Abnutzung und daher als Schaden zu erstatten. Allerdings ist ein Abzug „Neu für Alt" vorzunehmen, der sich an der voraussichtlichen Nutzungsdauer orientiert.

Die durchschnittliche Nutzungsdauer, die mit ca. 8 -15 Jahren angenommen wird, ist bei Ihnen zumindest überwiegend abgelaufen, so dass hier eine nur anteilige Schandesnersatzpflicht in frage kommt. Ggf. sollten Sie Ihre HAftpflichtversicherung informieren.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2018 | 17:53

Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort :)
So weit ich mich belesen habe, wird die Nutzungsdauer eines "billigen" (Preisgünstigen) Laminates mit ca.8 Jahren bewertet. Demnach dürften sich Ansprüche seitens des Vermieters in Luft auflösen, oder?
(Hier wird alles nur billigst und ohne "Fachkräfte" gemacht) Zudem haben wir gerade eine feuchte & schimmelige Wand gefunden. Der Schimmel ist bereit auf eine ca.250€ teure massive Garderobe übergegangen...somit sollten doch eigentlich ganz gute Grundvorrausetzungen geschaffen sein, um mit einer schicken Null aus der Nummer rauszukommen!?

Freundliche Grüße aus Hannover

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2018 | 18:04

Sehr geehrte Fragestellerin,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Nutzungsdauer wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Acht Jahre sind sicher die absolute Untergrenze. Aber auch wenn die Nutzungsdauer an sich abgelaufen ist: Ohne die Schäden wäre zumindest noch ein gewisser Restwert vorhanden, weil bisher ein Austausch nicht notwendig war.

Den Nachweis dafür, dass „alles nur billigst" ist, müssen im Zweifel Sie erbringen.

Informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dieser ab. U. U. kann es sinnvoller sein, einen geringen Betrag anzubieten und damit einen kosten- und nervenintensiven Prozess zu vermeiden.

Viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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