Sehr geehrter Fragesteller,
gegenüber Ihrer Ex-Frau gilt nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von 770,-- Euro, wenn Sie nicht erwerbstätig sind (notwendiger Eigenbedarf).
Gegenüber Ihrer Tochter gilt ein höherer Selbstbehalt, mindestens monatlich 1.100,-- Euro (angemessener Eigenbedarf).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
wie gehe ich denn mit beiden Ansprüchen um oder wie sieht das
Gesetz die Regelung vor, wenn beide Unterhaltsberechtigten aus
meinen Möglichkeiten nicht den vollen Anspruch erhalten können?
Rein theoretisch : wenn es nur um meine Ex- Frau ginge, wäre
mein Existenzminimum € 770,- / Monat und den Rest müsste ich als
Unterhalt leisten?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter wird in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html" target="_blank">§ 1609 BGB</a> geregelt. Nach Absatz 2 ist der Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Frau vorrangig vor dem Ihrer Tochter, da Ihre Tochter bereits über 21 ist.
In der Höhe, in der Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen den Betrag von 770,-- Euro übersteigt, sind Sie für den Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Frau grundsätzlich leistungsfähig. Ob Sie aber tatsächlich Ihrer Ex-Frau auch 730,-- Euro Unterhalt leisten müssen oder nur einen geringeren Betrag, kann nach Ihren Angaben noch nicht gesagt werden, dafür müsste u.a. auch das Einkommen Ihrer Frau bekannt sein.
Erst dann, wenn nach Abzug des vollen Unterhaltsanspruches Ihrer Frau von Ihrem Einkommen noch ein Betrag verbleibt, der über 1.100,-- Euro liegt, sind Sie insoweit auch noch für den Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter (ganz oder teilweise) leistungsfähig.
Zu beachten ist auch, dass das unterhaltsrechtlich relevante Netto-Einkommen nicht immer identisch ist mit dem steuerlichen Netto-Einkommen. So kann sich z.B. das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen noch durch den sog. Wohnvorteil (mietfreies Wohnen im eigenen Haus oder Eigentumswohnung) erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin