Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gibt es in Hinblick auf eine Erlaubnis oder Lizenz für die Produktion und den Vertrieb von DVDs mit „Erwachseneninhalt" keine Besonderheiten gegenüber dem Vert
rieb "gewöhnlicher" DVDs oder Medien. Wer in Deutschland Waren und Dienstleistungen verkauft oder mit diesen handelt, ist grundsätzlich verpflichtet, dafür ein Gewerbe anzumelden. Durch die Gewerbefreiheit darf grundsätzlich jeder ein solches Gewerbe anmelden, siehe § 1
Gewerbeordnung. Das Gewerbeamt zeigt die Anmeldung der Industrie- und Handelskammer und dem Finanzamt an.
Zudem müssen Sie sich natürlich die notwendigen Nutzungsrechte für den geplanten Vertrieb von den an der Produktion Beteiligten (Schauspieler, Musiker etc.) einräumen lassen.
Zu beachten sind bei jugendgefährdenden Inhalten auch die Gesetze zum Schutz der Jugend, insbesondere das Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Zudem verbietet § 184 Strafgesetzbuch (StGB
) das Verbreiten pornografischer Bild- und Tonträger an unter 18-jährige. Sie müssen daher in diesen Fällen Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass Minderjährige Zugriff auf die Filme erhalten. Diese Vorkehrungen müssen so gestaltet sein, dass Minderjährige diese nicht einfach umgehen können, z.B. über entsprechende Altersverifikationssysteme. Insbesondere bei einem Versandhandel werden hieran hohe Anforderungen gestellt. Nicht zuletzt deshalb empfehle ich, insbesondere den Internetvertrieb von einem Anwalt überprüfen zu lassen, bevor Sie hiermit online gehen.
Bitte beachten Sie auch, dass bestimmte Arten von Pornografie in Deutschland einem generellen Verbreitungsverbot unterliegen. Die so genannte harte Pornografie darf weder verbreitet noch einem anderen auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, siehe §§ 184a
, 184b
und 184c StGB
. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass insbesondere die Jugendschutzbestimmungen in anderen europäischen Staaten sowohl inhaltlich als auch vom Schutzumfang von den in Deutschland geltenden Bestimmungen teils erheblich abweichen, so dass im Rahmen dieses Forum nur ein erster Überblick über die in Deutschland geltende Rechtslage verschafft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
5. September 2012
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19:46
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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