Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
1. Auflauf rechtens?
Prüfungsmaßstab für die von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist zunächst, neben den vertraglichen Regelungen, die mir zur Prüfung leider nicht vorliegen, die Vorschrift des § 314 BGB
. Danach ist eine außerordentliche Kündigung des von Ihnen abgeschlossenen Brauereivertrages möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und daher, unter Abwägung der beidseitigen Interessen, eine Vertragsfortsetzung nicht mehr möglich ist. Aufgrund der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Abnahmemengen sehe ich leider insoweit, dass generell die Kündigung so rechtens sein kannn. Ob allerdings der Zeitpunkt ggf. treuwidrig war, lässt sich ohne weitere Angaben schlecht beurteilen. Soweit sich natürlich nachweisen lässt, dass eine etwaige Schädigungsabsicht (wegen § 826 BGB
) bei der Brauerei vorlag, was naturgemäß schwierig ist, würde diese sich ihrerseits schadensersatzpflichtig machen.
Ich bitte, mir eine Ausfertigung des betreffenden Vertragswerkes an meine Kanzlei (mit der wesentlichen Vorkorrespondenz) bzw. an meine Faxnummer (05139-9703335
) zu übersenden. Dann kann ich den Sachverhalt abschließend prüfen.
2. Schadensersatz
Unabhängig vom Kündigungszeitraum ergibt sich, dass das Recht, Schadensersatz aufgrund der Nichteinhaltung der Abnahmemengen zu verlangen, leider gem. § 314 Abs. 4 BGB
nicht ausgeschlossen ist. Ob die betreffende Forderung berechtigt ist, ggf. nicht sogar die Schadensminderungspflicht durch die Brauerei wegen des späten Kündigungstermins verletzt wurde, was durchaus in Betracht kommt aufgrund des langen Zeitlaufs, kann ich aber erst nach Vorlage des Vertrages (s.o.) und ggf. der Forderungsaufstellung, Vorkorrespondenz abschließend beurteilen.
3. Sicherungsmittel
Soweit die Forderung nicht begründet ist, dürfte auch die Zwangsvollstreckung nicht rechtmäßig sein. Insoweit müssten Sie voraussichtlich eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Auch dies werde ich abschließend nach weiterer Rücksprache (s.o.) beantworten wollen. Zumal Sie bitte noch ergänzen, welches Sicherungsmittel vorliegt.
Ich bitte Sie daher, mich für eine persönliche Rücksprache in meinem Büro zu kontaktieren (05139 9703334)
. Ich bin bis 17.00 aufgrund von Außenterminen nicht erreichbar. Daher würde ich vorschlagen, dass Sie mich gegen 17.00 in meinem Büro anrufen. Vielleicht sind Sie bis dahin so nett und übersenden bereits die erforderlichen Unterlagen per fax.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen – wie dargelegt – ab 17.00 persönlich zur Verfügung. Haben Sie bis dahin noch weitere Fragen, kontaktieren Sie mich bitte über meine untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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