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DHL-Paket weg-ist unklar, Händlerhaftung bei Rücksendung vs. DHL-Vertragspartner

| 8. Juli 2009 20:21 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Ich sitze ein wenig zwischen den Stühlen.

Es geht um die Widerruf-Rücksendung einer gewerblichen Ebay-Auktion mit einem Wert von ca. €400.--, ein Notebook.

Ich hatte mich mit dem Verkäufer über den Widerruf geeinigt und die Ware per DHL-Paket versandt. Der Händler hat mir dann den Kaufpreis "unter Vorbehalt" überwiesen, er könne das Paket bei sich nicht finden. Ich ging davon aus die Sache wäre damit wohl erledigt.
Stimmte nicht, nach 7 Wochen mahnte er bei mir den Durchschlag der Zustellbestätigung an, er wolle die Unterschrift sehen, das Paket sei nicht bei ihm angekommen. Ich habe mich bei ihm für das Missverständnis entschuldigt und bei der DHL einen Nachforschungsantrag gestellt.
Die Kommunikation mit der DHL habe ich protokolliert und dem Händler per Email zur Verfügung gestellt. Die Nachforschung bei der DHL hat dem Verlust der Sendung zunächst zugestimmt und Ersatz geleistet. Ich habe dem Händler sein Geld zurücküberwiesen, alles schien gut.
Nach 8 Wochen "weiterer Recherche" hat die DHL aber einen Zustellbeleg "gefunden", aus dem für sie hervor geht, das Paket sei ordnungsgemäß zugestellt worden, das hätte auch der Zusteller bestätigt. Die DHL fordert nun ihr Geld von mir zurück.
Allerdings ist der Beleg mehr ein Witz, da der Empfängername ein Teil des Firmennamens "Herr/Frau PC" und die Unterschrift nur ein Haken ist. Die telefonische Auskunft per Hotline war, man hätte wohl mit dem Händler Kontakt haben müssen und dieser hätte den Empfang bestätigen müssen, dies wäre dann die "Zustelleraussage". Meine Rückfrage beim Händler hat ergeben, er hatte kein Kontakt mit der DHL, es ist nicht seine Unterschrift und er hat kein Paket.
Ein Widerspruch bei der DHL mit Hinweis auf den unzulänglichen Beleg, das Telefonat mit der Hotline (inkl. Name) und der schriftlichen Erklärung (Fax-Ausdruck) des Händlers, blieben nach 7 Tagen inkl. Post erfolglos, es hätte sich keine neue Sichtweise ergeben und sie wollen das Geld, allerdings ohne Fristsetzung. Es gab auch keinerlei Eingehen auf meine Einwände.

Folgende Gesichtspunkte stehen im Raum:
- Der Händler trägt auch das Risiko der Rücksendung.
- Ich bin Vertragspartner der DHL.
- Ich weiß nicht wirklich; ist das Paket nicht bei der Adresse/Firma angekommen.
- Hat sich vielleicht ein Mitarbeiter des Händlers das Paket gegriffen.
- Mauscheln da DHL-Mitarbeiter...

Letztendlich steht ja die Aussage des Händlers gegen die der DHL, was soll ich dazwischen ?? Ich habe ja auch nichts falsch gemacht, und nach meinem Gefühl alles mir Mögliche getan, um die Sache zu klären.

Nun stehe ich vor der Frage was mache ich:
- Am liebsten ist mir, ich kann die DHL direkt an den Händler verweisen, auf das die sich einigen.
- Ich zahle der DHL und fordere das Geld wiederum vom Händler ein, das wird der wahrscheinlich nicht toll finden und kaum bereitwillig zahlen. (Ist vielleicht noch zu klären )
- Oder muss ich der DHL gegenüber das Messer zücken und die Sache per Gericht/Anwälte klären lassen?
- ???

Für eine Einschätzung der Lage und eine Erklärung der Prioritäten wäre ich sehr dankbar. Vor allem frage ich mich, wie komme ich sauber (und einfach) aus der Sache raus? Vielleicht auch mit Anwalts Hilfe?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Wenn Sie das Notebook als Verbraucher i. S. des § 13 BGB , also im Grunde zu privaten Zwecken erworben haben, kommt in Betracht,
daß Sie ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ob das der Fall ist, vermag ich leider nicht zu sagen. Insoweit wäre zu klären, warum Sie sich mit dem Händler auf einen Widerruf "geeinigt" haben.

Sollte Ihnen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zugestanden haben und von Ihnen wirksam ausgeübt worden sein, gilt (auch) § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB . Danach reist die Rücksendung auf Gefahr des Händlers, so daß Sie lediglich beweisen müßten, daß Sie die Ware auf den Weg gebracht haben. Sollte die Sendung auf dem Transportweg abhandengekommen sein, müßten Sie dafür nicht einstehen.

II. Anders können die Dinge allerdings liegen, wenn sich der Händer lediglich aus Kulanz zur Rücknahme einer mangelfreien (!) Sache bereit erklärt hat.

In diesem Fall könnte das Transportrisiko - je nachdem, was zwischen Ihnen und dem Händler vereinbart war - bei Ihnen gelegen haben. Sie müßten dann den Nachweis führen (können), daß die Rücksendung dem Händler tatsächlich zugegangen ist.

Inwieweit dies anhand des von Ihnen erwähnten Einlieferungsbelegs möglich ist, läßt sich natürlich aus der Ferne schwer sagen.

III. In erster Linie kommt es aber, wie oben angerissen, darauf an, ob zu Ihren Gunsten ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrechts bestand. Nur wenn Sie ein solches Recht nicht (wirksam) ausgeübt haben, wäre anhand aller Einzelheiten zu klären, bei wem das Transportrisiko bzg. der Rücksendung lag.

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2009 | 21:07

Hallo.
Vielen Dank erst mal für ihre erste Einschätzung.

Ich habe mich wohl nicht klar genug Ausgdrückt, denn leider wurde meine eigentliche Frage nicht beantwortet.

Hier nochmal zum besseren Verständniss:
"Geeinigt " meinte ich im Sinne von in Kenntnis setzen, dass ich von meinem Recht auf fernabsatzrechtlichen Wiederruf gebrauch machen will. Es gab keine speziellen Absprachen und keine Kulanz oder ähnliches.
Ich bin Verbraucher und § 13 BGB und § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB treffen voll zu, darüber gibt es auch keine Frage. Das der Verkäufer (Händler) grundsätzlich das Risiko trägt ist klar und unstrittich.
Ich bin aber Auftraggeber / Vertragspartner der DHL.

Eigentlich bin ich also raus, nur wie bringe ich den Händler dazu mir das Geld zu geben, ich muss die Erstattung der DHL ja wieder zurück geben.
Oder kann ich die DHL direkt an den Händler verweisen? So, das die sich über den Verlust, oder auch nicht Verlust, einigen, auch wenn er wiederum nicht Vertragspartner ist.
Vielleicht muss ich aber die Interessen des Händlers gegenüber der DHL geltend mach, ich weiß es nicht.
Wie stelle ich dem Händler ggf. dar das ich das Geld der DHL zurückgegeben habe, brauche ich eine Quittung oder reicht das Schreiben mit der Vorderrung?

Meine Kernfrage ist wie ich die Abwicklung praktisch am besten gestalte. Ohne, lange auf mein Geld zu verzichten und ohne Fehler zu begehen die sich nachher rächen. Hierzu wäre mir ihre Meinung oder Vorschlag aus ihrer Erfahrung sehr Willkommen . Ich weiß nämlich nicht so richtig wie ich es anstellen soll.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2009 | 22:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Präzisierung.

Da Sie ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben, war es erforderlich, aber auch ausreichend, die Ware auf den Weg zum Händler zu bringen. Dies haben Sie getan. Ob die Sendung danach auf dem Transportweg abhanden gekommen ist, oder ob sie ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist ohne Belang.

Erster Ansprechpartner ist deshalb der Verkäufer, von dem Sie die Rückzahlung des Kaufpreises fordern können und sollten.

Wie der Verkäufer selbst weiter verfährt, ist nur in Grenzen für Sie relevant. Denkbar ist einerseits, daß der Händler (mögliche) eigene Ansprüche gegen den Beförderer verfolgt (vgl. § 421 Abs. 1 HGB ). Andererseits kann er von Ihnen die Abtretung der Ansprüche verlangen, die Sie (möglicherweise) gegen den Beförderer haben.

Sie können und sollten dem Händler deshalb anbieten, daß Sie ihm einen Ersatzanspruch, der Ihnen gegen das Transportunternehmen - möglicherweise! - zusteht, abtreten. Es wäre dann Sache des Händlers, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. November 2009 | 15:59

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