Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Jahren, vor dem Hintergrund des stark ansteigenden Paketversands, sehr intensiv mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen beschäftigt. Wie so oft , wenn es um jurisitische Fragen geht, können aus dieser Rechtsprechung aber keine ausnahmslos geltenden Aussagen abgeleitet werden, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ein genereller Haftungsausschluss für bestimmte Güter ist nicht wirksam. Zunächst setzt der Haftungsausschluss nämlich die wirksame Einbeziehung der DHL-AGB in den Vertrag voraus. Für diese Frage kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Des Weiteren ist es für den BGH z.B. auch relevant, ob der Absender (also Sie) bereits vor der in Rede stehenden Versendung Kenntnis von der Ausschlussklausel hatten, oder ob es sich bei Ihnen um einen Unternehmer handelt.
Doch selbst wenn die Haftungsausschlussklausel in den Vertrag einbezogen worden sein sollte, bedeutet dies nicht automatisch den vollständigen Ausschluss der Leistungspflicht seitens DHL. Der BGH wendet vielmehr unterschiedliche Mitverschuldensquoten des Absenders an.
2. Greift der Haftungsausschluss nicht ein (was ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen hier nicht beurteilen kann), so haftet DHL grundsätzlich unbegrenzt. Hintergrund ist, dass das Paket verloren gegangen und nicht „nur" beschädigt wurde.
Unter Umständen müssen Sie sich aber ein gewisses Mitverschulden zurechnen lassen, was wieder von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (s. unter 1.).
3. Abrechnungsbasis bildet der Marktpreis, also der Wert des Transportguts zum Zeitpunkt der Versendung. Sollte die Ware allerdings im Rahmen eines Verkaufs versandt worden sein, gilt grundsätzlich der Verkaufswert als Marktpreis.
Wie Sie sehen, sind hier noch einige Detailfragen zu klären, bevor über die Frage einer Klageinreichung abschließend entschieden werden sollte. In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf hin, dass Klage nicht nur beim LG in Bonn, sondern z.B. auch beim zuständigen LG des Absendeortes eingereicht werden kann. Dies kann wegen Unterschieden in der Rechtsprechung sehr relevant sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Deierling, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht