Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Indem DHL nicht am 27.05. 2015 lieferte, sondern die Karten erst heute auslieferte, erfolgte eine Lieferfristüberschreitung, für die DHL haftet, vgl. § 425 Abs.1 HGB
.
Sie haben die Karten zwar erhalten, dennoch haben diese für Sie keinen Wert mehr.
Sie können daher Schadensersatz fordern. DHL begrenzt die Haftung in den AGBs allerdings folgendermaßen: In § 6 Abs.3 der AGB ist geregelt:
„Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung von DHL für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den dreifachen Betrag der Fracht (dreifaches Entgelt) begrenzt."
Fracht ist das Beförderungsentgelt. DHL begrenzt in den AGB die Haftung auf den 3fachen Betrag, den Sie für die Beförderung gezahlt haben. Wieviel Sie genau gezahlt haben, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Je nach Expresslieferung variieren die Kosten. Ist die Zustellung bereits am Vormittag vereinbart, entstehen höhere Kosten als bei einer Zustellung im Laufe des Tages.
Sie können daher den 3fachen Preis für den Versand zurückfordern und zugleich die Kosten für den Versand geltend machen.
DHL gibt hierfür eine Geld-zurück-Garantie in den AGBs.
Beachten Sie auch, dass DHL die Geltendmachung der Lieferfristüberschreitung fordert innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fordert.
Hier ein Auszug aus den BEDINGUNGEN FÜR DIE GELD-ZURÜCK-GARANTIE FÜR DHL EXPRESS FILIALPRODUKTE UND ONLINE FRANKIERUNG - Punkt D:
„Der Kunde muss DHL EXPRESS jeden Anspruch wegen verspäteter Auslieferung schriftlich oder telefonisch innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigen und folgende Angaben machen: Kundennummer (sofern vorhanden), Sendungsnummer, Versanddatum und vollständige Empfängerdaten."
Sie müssen den Schaden daher innerhalb von 3 Wochen melden. Achten Sie auch darauf, dass Sie diese Meldung nachweisen können. Dies können Sie z.B. durch Versand per Einschreiben mit Rückschein.
Sollte DHL darauf nicht reagieren, ist noch § 439 HGB
zu beachten. Danach beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Sie müssten den Schaden innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen.
Grundsätzlich können Sie den Schaden selbst bei DHL geltend machen, vgl. §421 HGB
.
Allerdings ist DHL in dieser Hinsicht gerne etwas mühsam und fordert eine Abtretungserklärung des Absenders. Die Abtretungserklärung können Sie sich bei DHL aushändigen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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