Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zur weiteren Vorgehensweise habe ich einige taktische Hinweise für Sie mit deren Hilfe Sie vielleicht noch zum gewünschten Ziel kommen können.
Da Sie als Empfänger nicht selbst einen Nachforschungsauftrag stellen könnten, sollten Sie gegenüber dem Verkäufer jedenfalls dahingehend etwas Druck aufbauen, dass Sie weitere Belege über die Einlieferung der Sendung verlangen. Also neben den Angaben zur Sendungsverfolgung z. B. auch die Quittung zum Versand. Sie können auch, allerdings erstmal - mit nicht zu aggressiven Worten - eine schlechte Bewertung bzw. Meldung bei der Verkaufsplattform in Aussicht stellen, falls weiterhin kein Nachforschungsauftrag gestellt und keine weiteren Daten zur Sendung herausgegeben werden.
Wenn der Kauf tatsächlich in der Vorweihnachtzeit stattgefunden hat, dann sollten Sie außerdem noch einmal prüfen, ob die Frist zur Rückbuchung bei Ihrem Zahlungsmittel tatsächlich schon abgelaufen ist, oder ob nicht noch jedenfalls die Möglichkeit zu einer Beschwerde über den Verkäufer beim benutzten Zahlungsdienstleister besteht.
Ihr Sachverhalt ist dahingehend etwas unklar, ob die tatsächliche Aufgabe der Sendung zur Post in Frage steht oder ob die Sendung nach den Angaben in der Sendungsverfolgung beim Zoll in Frankfurt "steckengeblieben" ist. Grundsätzlich käme auch eine Nachfrage beim Zoll in Betracht, Sie sollten dann aber sicher gehen, dass der Inhalt der Sendung legal ist und eine solche Nachfrage für Sie keine weiteren Schwierigkeiten auslöst.
Grundsätzlich kommt natürlich auch in Betracht, dass die Sendung tatsächlich verloren gegangen ist. Das Verhalten des Verkäufers deutet zwar nicht darauf hin, aber das bedeutet nicht, dass das ausgeschlossen ist. Insoweit können Sie den Verkäufer auch darum bitten, wenn er sich weigert daran mitzuwirken den Verbleib der Sendung zu klären, den Artikel erneut an sie zu versenden. Bei einem Vebrauchsgüterkauf, von dem ich ausgehe, muss der Verkäufer als Unternehmer gegenüber dem Verbraucher auch bei einem Verkauf per Postversand für die ordnungsgemäße Lieferung der Ware gerade stehen. Das werden Sie aber im Ergebnis wohl nicht einklagen können. Dennoch können Sie diese Regelung aber, bei einer weiteren Verweigerung den Verbleib der Sendung zu klären, durchaus einmal in den Raum stellen.
Mit freundlichen Grüßen