Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst bedauere ich den Ihnen entstandenen ideellen Schaden.
Aufgrund der rechtlichen Qualität dieses Schadens steht Ihnen jedoch aus folgenden Gründen der von Ihnen bezifferte "Schadenersatz" für den Verlust der Milz nicht zu:
Ersatzfähig ist nach der Konezpetion des Schadenersatzrechts grundsätzlich zunächst nur ein materieller (gegenständlicher Schaden). Bei dem Ihnen entstandenen Schaden handelt es sich jedoch um einen sogenannten immateriellen Schaden. In diesem Fall regelt
§ 253
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Mangels gesetzlicher Regelung ist deshalb im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch für den Verlust der Milz ausgeschlossen.
Die von Ihnen benannte Versicherungssumme von 500,00 € stellt lediglich eine Versicherungshöchstsumme dar, welche vermutlich AGB-rechtlich begründet ist. Sie ist gerade keine Garantiesumme, die im Falle des Verlustes der Sendung zu erstatten ist. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert der Sendung.
Bei dem Organ Ihres Tieres ist aber, wie auch bei menschlichen Organen ein Handelswert nicht gegeben.
Bei dem von Ihnen befürchteten früheren Versterben Ihres Tieres handelt es sich zunächst um ein Problem der Schadenskausalität. Zum anderen würde es sich, sofern denn ein früheres Versterben auf den Verlust der Sendung zurückgeführt werden könnte um einen sogenannten vertragsuntypischen Schaden handeln, wovon sich die Transportunternehmen regelmäßig in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen. Ein solches Risiko kann nämlich einem Transportunternehmen regelmäßig nicht aufgebürdet werden. Dies würde die Grenzen der schadensrechtlichen Zurechenbarkeit sprengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen