Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Durch das Urheberrecht werden nach § 2 UrhG „Werke" geschützt, also persönlich geistige Schöpfungen.
Geschäftsideen haben grundsätzlich keinen Urheberschutz.
Daher ist daher auch generell jemand der eine neue Geschäftsidee hat nicht davor geschützt, daß andere diese Idee übernehmen.
Der Schutz einer Geschäftsidee ergibt sich nach der Umsetzung in der Regel durch z.B. den Markenschutz, Patentanmeldung, oder das Wettbewerbsrecht.
So ist es möglich gegen die Benutzung eines geschützten Produkt- oder Geschäftsnamens vorzugehen. Weiterhin ist es wettbewerbsrechtlich verboten über Herkunft von Produkten und Dienstleistungen zu täuschen.
Für ihr Beispiel wäre daher zu sagen: Die Idee Neukunden über die Social-Media-Plattform zu gewinnen ist nach den vorgenannten Maßstäben nicht geschützt.
Wenn Sie allerdings ein urheberrechtlich schutzfähiges Konzept – also die konkrete Ausgestaltung und Vorgehensweise – sozusagen wortwörtlich in ihr Infoprodukt übernehmen würden, könnte dies z.B. eine Verletzung des Urheberrechts darstellen.
Wenn Sie sich dagegen von den Coachings und Agenturdienstleistungen nur inspirieren lassen und neues Werk schaffen, dann stellt dies keine Urheberrechtsverletzung dar und ihr neues Werk wäre ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
Wie Sie an der Definition sehen, ist dies eine eher abstrakte Definition und es läßt sich insofern keine allgemeingültige Festlegung treffen, wann ein Text oder Konzept urheberrechtlich geschützt ist.
Eine solche Wertung nimmt die Rechtsprechung jeweils individuell vor.
Ihre Darstellung („Mein Wissen habe ich teils selbst erarbeitet…….. Auf diesem gewonnenen Wissen, gepaart mit eigenen Anpassungen und Erfahrungen, soll das digitale Infoprodukt aufgebaut werden. Alle Materialien und Videos würde ich dafür selbst erstellen.") spricht eher für die Schaffung eines eigenen Werks.
Sie sollten aus den erwähnten Coachings und Agenturdienstleistungen keine kompletten Texte oder Anleitungen übernehmen.
Die Verwertung des Wissens für ein eigenes Werk – vergleichbar mit der Anwendung von Techniken in einem Kunstkurs oder einer Software-Schulung – ist dagegen urheberrechtlich unbedenklich.
Daher steht es Ihnen frei dieses Wissen für ein eigenes digitales Infoprodukt zu nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Erst einmal vielen Dank für die Antwort.
Ich hätte nur eine Rückfrage: Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet es, wenn ich Texte und Vorgehensweisen in eigenen Worten umschreibe/wiedergebe, oder ggf. zusätzlich etwas ergänze, kann man also im Grundsatz von einem eigenen Werk ausgehen und ich muss keine Angst haben, das Urheberrecht eines Dritten zu verletzen, richtig?
Das Gleiche gilt für komplette Anleitungen, bei Ergänzung und Texten in eigenen Worten, ist die neue Anleitung kein Plagiat, sondern die Schaffung einer neuen Anleitung, richtig?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das ist grundsätzlich zutreffend. Sie sollten die Texte mit eigenen Ideen ergänzen bzw. anreichern um einen neuen Text oder eine neue Anleitung daraus zu machen.
Es gibt auch zusätzlich im Urheberrecht die Möglichkeit eines Zitats unter Nennung des Urhebers nach § 51 UrhG wenn Sie sich mit veröffentlichten Texten auseinandersetzen wollen um einen eigenen Text bzw. ein eigenes Konzept oder Anleitung zu schaffen.
Jedenfalls kann bei der Anleitung oder dem Text zum Ausdruck kommen, daß Sie sich mit anderen Werken auseinandergesetzt haben, es sich jedoch vorliegend um ein eigenes Werk bzw. ein eigenes digitales Infoprodukt handelt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt