Sehr geehrter Herr Zettel,
Nach der Definition in § 1 Handelsgesetzbuch (HGB
) gilt als Kaufmann ohne Rücksicht auf die Branche grundsätzlich jeder Gewerbetreibende, der nicht Kleingewerbetreibender ist.(Baumbach/ Hopt Handelsgestzbuch § 1 Rnd.3) Ein Klein-gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Ge-schäftstätigkeit noch nicht so umfangreich und kompliziert ist, dass eine professionelle kauf-männische Buchführung notwendig ist. Diese Ab-grenzung ist sehr schwammig und trägt zunächst mehr zur Verwirrung als zur Aufklärung bei. Leider gibt es im Gesetz jedoch keine eindeu-tigen Abgrenzungskriterien, wann ein Handels-gewerbe und wann ein Kleingewerbe vorliegt. Es werden jedoch in der Rechtsprechung folgende Kriterien bei der Abwägung einbezogen:
- Jahresumsatz
- Höhe des eingetragenen Kapitals
- Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
- Art der Buchführung (sehr wichtig)
- Anzahl der Beschäftigten
Da in Ihrem Sachverhalt verständlicherweise keine Angaben hierzu vorhanden sind, kann ich hier leider keine eindeutige Aussage darüber treffen, ob Sie Ihr Handelsgewerbe im Handels-register eintragen müssen oder nicht. Ich kann Ihnen nur grundsätzlich die Kriterien an die Hand geben, nach der diese Entscheidung zu treffen ist. Liegen die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe nicht vor, so müssen Sie gem. § 29 HGB
Ihr Handelsgewerbe ins Handelsregister eintragen lassen. Die Beweislast, dass nur ein Kleingewerbebetrieb vorliegt, liegt übrigens gem. § 1 Abs.2 HGB
bei Ihnen. Abs.2 statuiert zugunsten des Rechtsverkehrs die widerlegbare Vermutung, dass ein kaufmännisches Handelsgewer-be vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz
Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an mich.
Vielen Dank, ist die Handelsrolle gleichzusetzen mit der Handwerksrolle? Oder sind das zwei verschiedene Dinge? MfG M.zettel
Sehr geehrter Herr Zettel,
die Handwerksrolle und das Handelsregister sind zwei verschiedene Register. Die Handwerksrolle gilt nur für handwerkliche Berufe und sollen vor allem der Gefahrenabwehr dienen. Die Handwerksordnung hat daher einen anderen Aufbau. Die HWO unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen. Berufe die in der Anlage B der HWO aufgezählt werden und Berufe die in der Anlage A der HWO aufgeführt sind. Welche Berufe dort einzeln aufgeführt sind, kann hier nicht erläutert werden. Wichtig für Sie ist, dass nur Berufe die in der Anlage A der HWO aufgeführt werden, neben der Gewerbeanmeldung den Eintrag in die Handwerksrolle zwingend benötigen. Ihre berufliche Tätigkeit unterfällt keine in der Anlage A aufgeführten Tätigkeiten. Eine Eintragung in die Handelsrolle ist somit nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Christian-Robert Schulz