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Check In verweigert wegen ungültigem Ticket, obwohl nicht selbst verschuldet

| 15. November 2023 12:40 |
Preis: 35,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.03.2023 habe ich über lufthansa.com eine Buchung für einen Hin- und Rückflug von BER nach LAX mit Start am 05.09.2023 getätigt (2 Erwachsene, 2 Kinder).

Als wir am 05.09.2023 am Flughafen in BER einchecken wollten, verweigerte man meiner Frau den Check In und erklärte ihr Ticket für ungültig. Grund: Im System war für ihren Vornamen lediglich der erste Buchstabe hinterlegt, also "V Nachname" statt "Vorname Nachname".

Wir wurden für diesen Fehler verantwortlich gemacht, obwohl es technisch gar nicht möglich ist, nur einen Buchstaben für den Vornamen einzugeben. Das kann man in der Buchungsmaske von Lufthansa jederzeit reproduzieren. Gibt man dort beim Vornamen lediglich einen Buchstaben ein, erscheint eine Fehlermeldung, dass mindestens zwei Buchstaben nötig seien, um mit der Buchung fortzusetzen. Und selbstverständlich haben wir bei der Buchung am 17.03.2023 den vollständigen korrekten Namen meiner Frau eingegeben. Ursächlich für die Abänderung des Vornamens meiner Frau sind demzufolge nicht wir, sondern das Buchungssystem von Lufthansa.

Damit wir am 05.09.2023 unseren Flug überhaupt antreten konnten, bot man uns als einzige Möglichkeit an, den alten Flug verfallen zu lassen (ohne Erstattung der Kosten für Ticket und Sitzplatzreservierung) und einen neuen für meine Frau zu buchen. Dadurch sind uns zusätzliche Kosten in Höhe von 2.223,93 Euro entstanden, die wir nun von Lufthansa erstattet bekommen möchten.

Als ich die Lufthansa am 25.10.2023 schriftlich zur Erstattung der Kosten von 2.223,93 Euro aufgefordert habe, bekam ich am 03.11.2023 folgende Antwort:

"So gern wir Ihnen auch entgegengekommen wären, in dieser Situation war das nicht möglich: Als Fluggast sind Sie für Ihre Reisedokumente selbst verantwortlich. Diese Verantwortung kann Lufthansa Ihnen nicht abnehmen. Darauf machen wir auch in unseren Beförderungsbedingungen aufmerksam. Aus diesem Grund übernehmen wir auch keine Haftung für die Folgen, die sich aus ungültigen oder unvollständigen Dokumenten für unsere Fluggäste ergeben. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch, nicht nachkommen."

Ist diese Aussage der Lufthansa gültig? Es handelt sich ja nicht um ungültige Reisepässe, Esta o.ä., sondern um ein ungültiges Flugticket in Folge einer nicht selbst verschuldeten Abänderung des Vornamens meiner Frau. Wir mussten so nun letztendlich 2 Tickets und 2x Sitzplatzreservierung für den gleichen Platz und die gleiche Person bezahlen.

Haben wir das Recht auf Kostenerstattung?

Haben Sie vielen Dank für Ihre Einschätzung!

Beste Grüße

15. November 2023 | 14:58

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern Sie nachweisen können, dass es sich tatsächlioch um einen Fehler der Lufthansa, bzw. deren Buchungssystem handeln muss, so haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten in voller Höhe.
Die Antwort der Lufthansa in Bezug auf Reisedokumente dürfte hier unzutreffend sein, da es sich nicht um Reisedokumente im klassischen Sinn handelte (Reisepass, Esta), sondern um von der Lufthansa selbst zur Verfügung gestellte Dokumente, hier: Ticket. Wenn das Buchungssystem einen Fehler produziert hat, den Sie nicht verantworten können, dann bleibt dieser Fehler im Verantwortungsbereich der Fluglinie.

Um den Anspruch besser durchsetzen zu können, sollten Sie eine erneute Probebuchung durchführen und die Unmöglichkeit der Eingabe nur eines Buchstabens per screenshot/ Video dokumentieren.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruches gegen die Lufthansa behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2023 | 09:41

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