Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Aufgrund Ihrer Vorstrafe ist davon auszugehen, dass Sie diesmal nicht mit einer Geldstrafe davonkommen, sondern die Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe zu erwarten haben.
Maßstab für jedes strafrechtliche Urteil bzw. für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Als allgemeiner Strafmilderungsgrund ist in der Tat Ihre Kaufsucht ins Feld zu führen.
Insgesamt wägt das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander ab, die für und gegen den Täter sprechen. Insoweit verweise ich auf § 46 StGB
.
Da Sie bisher wohl keine Bewährung laufen haben und damit kein Bewährungsversager sind, dürfte Ihnen wohl eine günstige Kriminalprognose zu stellen sein, die dazu führte, dass die Vollstreckung der auszuurteilenden Freiheisstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden wird.
Hinsichtlich der Restschuldbefreiung brauchen Sie keine Sorgen zu haben.
Nach § 290
Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
Sie wegen einer Straftat nach §§ 283
bis 283 c StGB
rechtskräftig verurteilt worden sind. Es geht hier im Einzelnen um Strafatbestände des Bankrotts, , der Verletzung der Buchführungspflicht und der Gläubigerbegünstigung, die hier jedoch nicht einschlägig sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
-Rechtsanwalt-
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
habe ich eine Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Mitzuteilen ist einfach, dass ich aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt nicht mehr zahlen kann!
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Strafverfahren kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, dessen Dienste dann aus der Staatskasse vergütet werden. Einschlägige Vorschrift ist hier § 140
Strafprozessordnung.
Nach § 140 II StPO
bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Ansonsten können Sie über einen Rechtsanwalt Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Sollten Sie Beklagter in einem Zivilverfahren sein, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet wird.
Die Beiordnung hängt allerdings von den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ab.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de