Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Strafrahmen bei Erpressung (§ 253 StGB
) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Mit welcher Strafe Ihre Freundin genau rechnen muss, lässt sich ohne Aktenkenntnis natürlich nicht genau beurteilen. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung halte ich für unwahrscheinlich.
Entscheidend für die Frage, ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder zu Bewährung ausgesetzt wird, ist § 56 StGB
. Danach kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr setzt das Gericht die Strafe zur Bewährung aus, wenn es der Meinung ist, dass der Verurteilte auch ohne den Einfluss des Strafvollzugs in der Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird (positive Sozialprognose). Bei nicht vorbestraften Angeklagten wird eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr meist nicht vollstreckt (sprich, es gibt Bewährung).
Sollte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden, so müssen für eine Strafaussetzung zur Bewährung besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Es wird dafür eine Gesamtwürdigung der Tat und des Täters vorgenommen, wobei eine Schadenswiedergutmachung dazu führen kann, dass auch eine Strafe von über einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Sie schreiben, dass Ihre Freundin umfassend geständig ist und den Schaden wiedergutgemacht hat, was sich in erheblichem Maße strafmildernd auswirken dürfte. Insgesamt dürfte es nach Ihren Schilderungen daher sehr unwahrscheinlich sein, dass Ihre Freundin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird.
In der Anklageschrift würde sich bei einem besonders schweren Fall eine entsprechende Formulierung ("..wird wegen Erpressung im besonders schweren Fall..") finden. Ich gehe daher nach Ihren Schilderungen davon aus, dass Ihre Freundin nur wegen einfacher Erpressung angeklagt wurde.
Fazit:
Nach Ihren Schilderungen halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass Ihre Freundin zu einer Feiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Den Termin sollte Ihre Freundin mit Ihrem Anwalt gemeinsam vorbereiten und alle noch offenen Fragen klären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Sollten Sie noch Rückfragen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung und kann eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.
Antwort
vonRechtsanwältin Alexandra Braun
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Fachanwältin für Strafrecht
Aus sicht Ihres Anwaltes ist vor der Verhandlung kein weiterer termin nötig er geht von einem kurzen hauptverhandlung aus mit entweder geldstrafe oder freiheitsstrafe zur bewährung!Welche besonderen umstände sind gemeint wenn mehr als 1 jahr freiheitsstrafe verhängt wird um bewährung zu bekommen? Auch die tatsache das sie nicht vorbestraft ist dürfte doch bei einem urteil auch für sie berücksichtigt werden?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren ist als zu berücksichtigender Grund für die Aussetzung zu Bewährung die Bemühung um Schadenswiedergutmachung ausdrücklich genannt (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB
). Selbst bei einer Freihheitsstrafe von über einem Jahr dürfte die Strafe bei Ihrer Freundin daher zur Bewährung ausgesetzt werden.
Andere Umstände sind z.B. fehlende Vorstrafen (wie bei Ihrer Freundin), Folgen der Haft für Angehörige des Angeklagten, Vorgeschichte der Tat, Reue, Schuldeinsicht, eventuelles Mitverschulden des Verletzten, berufliche Folgen der Tat wie z.B. Kündigung etc.
Der Umstand, dass Ihre Freundin nicht vorbestraft ist, kommt ihr in jedem Fall zu Gute und wird auch im Urteil berücksichtig werden.