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Caterer erbringt teilweise Leistung nicht. Muss ich die Gesamtrechnung begleichen?

3. August 2016 16:50 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


14:15

Kurz: Caterer (=Team R.) lieferte eine deutlich nicht vollständige Leistungserbringung zur Hochzeit ab. Aufgrund dessen Rechnungskürzung durch Auftraggeber. Reaktion darauf, Mail mit erneuter Zahlungsaufforderung und Androhung von rechtlichen Schritten.

Anbei die begründende Mail des Auftragsgebers (an Team R. nach Eingang der Rechnung) und die anschließende Antwort:

Sehr geehrtes Team R.,

unter dem hervorragenden Eindruck der Kochleistung, aber leider dem negativen Eindruck der organisatorisch nötigen Arbeiten, die zu unserem Bedauern nicht ausgeführt wurden, obwohl zu einem professionellen Catering zwingend erforderlich, haben wir uns die Rechnung angesehen und geben Ihnen diesbezüglich folgende vier Anmerkungen:

1. Zu Bruch gegangene Weingläser:
In den Vorbesprechungen wurde von unserer Seite deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wir uns, aufgrund unserer Weinauswahl, langstielige Weingläser wünschen. Dies wurde bei der Vor-Ort-Begehung ("Alte Achsenschleife") auch zugesagt. Nachdem Ketho (Anm.d.Verfassers: Geschirrverleihuntenehmen, das zusätzlich angemietet wurde, weil der Caterer nicht ausreichend Geschirr leihen konnte) das Geschirr lieferte, fiel uns das Fehlen der Gläser auf. Um auf die Zeitnot des Teams R. (Anm.d.Verfassers: Team R. sah sich nicht in der Lage die fehlenden Gläser zu liefern (Entfernung 8km!)") einzugehen, fuhr der Bräutigam (am Freitag!) neben dem Gesamtorganisationsstress persönlich nach Birkenfeld um die fehlenden Gläser abzuholen, obwohl eine Lieferung gemeinsam mit dem Besteck vereinbart war. Dort erfragte er nach dem Verladen auf den Anhänger, ob dies unversehrt klappen wird. Dies wurde (Anm. d. Verfassers: „vom Chef Team R. persönlich") bejaht. Trotz vorsichtigster und langsamer Fahrweise gingen die meisten der in Rechnung gestellten Gläser zu Bruch. Lediglich drei Gläser wurden im Verlauf der eigentlichen Feier beim Spülen zerbrochen.
2. offene Getränke 15.07.16 (Anm.d.Verfassers: Abendessen beim Team R. in der Lacation für die weit angereisten Gäste):
Wenn es sich um einige wenige Getränke handeln würde, wäre dies nicht erwähnenswert, aber so viele Getränke halten wir für äußerst bemerkenswert. Das System der Liste an der Theke konnten wir nicht nachvollziehen. Warum kein „Deckel" jeder Person zwecks Übersichtlichkeit gegeben wurde entzieht sich unserer Kenntnis und ist im Ergebnis ärgerlich für alle Beteiligten. Wie besprochen, werden wir als Brautpaar natürlich für die Gästebuffets zahlen, die durch kurzfristige Abgesage, nicht verzehrt werden konnten, aber bereitgestellt wurden, aber das Getränkeabrechbungssystem ist für uns nicht transparent bzw. nicht nachvollziehbar.
3. Anzahl der Buffet:
Warum 113 statt 110 Personen bzw. Buffets abgerechnet werden, wird aus der Rechnung leider nicht ersichtlich. Auch hier bitten wir - der Transparenz wegen - um eine kurze Erläuterung.
4. Catering
Nach unserem Verständnis (Anm.d.Verfassers: „und gem. Absprache") gehört zu einem Catering die Vorbesprechung mit Einigung, das Kochen und vor allem der Aufbau sowie das Abholen zum vereinbarten Termin.
Die Vorbesprechungen verliefen so, dass zu unseren Pro-Kopf-Preisvorstellungen ein ansprechendes Menü erstellt wurde.
Die Speisen waren handwerklich einwandfrei und delikat. Allerdings fand nahezu gar kein Aufbau statt. Dies führte zu erheblichen Wirrungen auf der Feier und überschattete diese mehrstündig, weil es ein massives Ärgernis darstellte! Ständig wurde das Brautpaar darauf angesprochen, was denn mit dem Caterer sei und warum es zu einer solch verspäteten Eröffnung des Buffets kommt bzw. kam. Dies war besonders unangenehm, da den Gästen die Lösung mit zwei Caterern natürlich nicht bekannt war, wodurch das Brautpaar ständig die vor Ort befindlichen Mitarbeiter des anderen Caterers in Schutz nehmen musste.
Schriftlich vereinbart (Mail vom 04. Mai 2016) war das Buffet ab 18:30 Uhr. Bereits kurz vor 18:00 Uhr verließ der letzte Mitarbeiter des Teams R. die Location. Fertig aufgebaut ("betriebsbereit" bzw. eröffenbar) wurde faktisch leider nichts. Mit uns als Auftraggeber wurde das weder besprochen, noch wurde wenigstens versucht Verbindung aufzunehmen. Dementsprechend negativ überrascht kamen wir als Brautpaar an einem leeren Buffet an. Telefonisch wurde uns (auf unsere Initiative hin) mitgeteilt, dass irgendeine Person etwas gesagt hätte, warum nicht aufgebaut werden solle. Dies ist für uns als Auftraggeber nicht relevant. Das vorgesehene Vorlegebesteck wurde im Übrigen - zwar versehentlich aber - ebenfalls vergessen (Anm.d.Verfassers: „so dass ein Entnehmen der Speisen aus den großen Behältern nicht möglich war."). Insgesamt musste das gesamte Buffet in Eigenregie aufgebaut werden und mit nicht adäquatem Besteck aus dem eigenen Haushalt improvisiert ausgestattet werden.

Diese vier Punkte dienen Ihnen als Feedback, aber vor allem als erklärende Grundlage für die Rechnungsbegleichung.
Insgesamt handelt es sich um eine nicht vollständige Leistungserbringung, besonders im Hinblick des Selbstaufbau des Buffets und der Weingläser.
Daher reduzieren wir den Gesamtbetrag von 2067,70€ (2032.70€ + 35,-€ (Glasbruch)) um insgesamt 20%. Die somit verbleibenden 1.654,16 € sind heute online auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen worden.

Mit freundlichen Grüßen
K.&T W. (Brautpaar)

ANTWORT des Besitzers:

Sehr geehrter Herr W.,
wir werden auf diesem Wege nicht im Einzelnen auf die von Ihnen genannten Punkte eingehen, da eigentlich alles besprochen war und 15,-€ pro Person + Equipment den Leistungen absolut entsprechend und nicht zu viel berechnet sind. Es steht Ihnen nicht zu die Rechnung zu mindern.

Wir weißen Sie darauf hin, dass unsere gestellte Rechnungen Nr. 20164028 und 20164029 innerhalb von 10 Tagen auf unser angegebenes Konto zu begleichen sind. Vorab geben wir Ihr Schreiben unserem Rechtsanwalt und werden, falls die volle Summe nicht eingeht weitere rechtliche Schritte in die Wege leiten.

Wir verbleiben in diesem Sinne

A.D. &S.C.

FOLGENDE FRAGE:
War mein Handeln (Rechnungsreduzierung) rechtens oder besteht hier ein Anspruch (notfalls gerichtlich erwirkbar) auf Begleichung des gesamten Rechnungsbetrages, trotz dieser teilweise erheblichen Nichterbringung der vereinbarten Leistung, wenn ja wie wahrscheinlich wäre es, dass ich den evtl. drohenden Prozess verliere?

3. August 2016 | 17:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie haben aufgrund der Mängel durchaus ein Recht zur Minderung, d.h. Sie müssen nicht den ganzen Betrag zahlen. Der Knackpunkt ist jedoch das Ausmaß der Mängel, d.h. Ihr Recht auf Minderung entspricht dem Ausmaß der Mängel. Das müssen Sie beweisen.

Problematisch ist insbesondere das Ausmaß der Pflichten des Caterers, also war er tatsächlich aus dem Vertrag verpflichtet, das Büffet aufzubauen und Vorlegebesteck bereitzulegen. Schwierig könnte auch der Punkt mit den Gläsern werden, da diese auf der Fahrt des Bräutigams beschädigt wurden. Der Caterer müßte beweisen, dass er die Gläser ordentlich aufgeladen hat, der Bräutigam hingegen seine Fahrweise.

Angesichts dieser Beweisgefahren kann ich nur empfehlen, sich gütlich zu einigen, möglichst mit anwaltlicher Begleitung. Bei einem Prozeß steht und fällt alles mit der Beweisbarkeit und wird damit schwer vorhersehbar.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2016 | 10:37

Mittlerweile (nach der 3. Mahnung) kam ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei in der ich erneut aufgefordert werde die Rechnung (plus Mahn- und Anwaltsgebühren) zu begleichen. Auf meine vormalige Antwort (aufgrund Ihrer Empfehlung) auf die 2. Mahnung, mit dem Angebot einer außergerichtlichen gütlichen Einigung wurde nicht eingegangen. Daher:
Wie ist das weitere Procedere (Verlauf) und welche Kosten kommen im schlechtesten Fall auf mich zu (eigene Anwaltskosten, gegnerische Anwaltskosten, Gerichtskosten bei einem Streitwert von 500€)?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
T.W.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2016 | 14:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

da die Gegenseite einen Anwalt eingeschaltet hat, sollten Sie auch einen Anwalt einschalten.
Das weitere Prozedere ist eine Klage der Gegenseite vor Ihrem Amtsgericht. Die Kosten betragen dabei € 206,41 für die Anwälte pro Seite und € 105 an Gerictskosten.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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