Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Fragestellung. Diese beantworte ich wie folgt:
Ihr Freund Y hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – nämlich von 3-4 g Marihuana – schuldig gemacht. Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG
ist hierfür ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Höhe der festzulegenden Strafe richtet sich nach vielen verschiedenen Faktoren (Geständnis, weiche Droge, Gewicht des sichergestellten Betäubungsmittels, Ersttäter, etc.).
Vorliegend hat er schlimmstenfalls mit einer Geldstrafe, die im deutlich unteren Bereich liegen dürfte, zu rechnen. Möglicherweise wird das Verfahren gegen gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO
eingestellt.
Bitte beachten Sie, dass etwas anderes gilt, falls der Y nach Jugendstrafrecht behandelt wird. Auch hier wird bei einem Ersttäter eine Einstellung (gegebenenfalls nach § 45 JGG
) zu erwarten sein.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
01.10.2020 | 10:15
Hallo,
Ich muss erwähnen, dass beide aus Kroatien kommen, ich weiß nicht, ob das wichtig ist und des war erste Problem mit Polizei. Der Umgang mit der Polizei war ihrerseits sehr freundlich. Ich habe nur nicht verstanden, ob es möglich ist, eine Vorladung vor Gericht zu bringen und ob es möglich ist, den Fall abzuschließen? Danke für die Information.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
01.10.2020 | 15:48
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens spielt es vorliegend keine Rolle, dass Ihre Bekannten aus Kroatien stammen. Angesichts der doch eher kleineren Menge an Marihuana erscheint es eher fernliegend, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht