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Buttonlösung

20. Mai 2012 14:22 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,
mir ist bekannt geworden, daß ab 1.6.2012, wenn ein gewerblicher Verkauf stattfindet diese Lösung verbindlich vergeschrieben wird.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob auch ich von diesr Regelung betroffen bin, da ich eine private Hompage betreibe (Partnervermittlung Leute kennenlernen)
Der Kunde kann dort wählen eine kostenlose Mitgliedschaft oder eine erhöhte Mitgliedschaft von 20 Euro oder die Möglichkeit durch Zahlung von Ca 5 Euro weiter oben auf der Liste zu erscheinen.
Diese Homepage habe ich schon circa 5 Jahre
und ein Verkauf in dieser Form hat noch nicht stattgefunden.

Sehr geehrter Fragender,

ich sehe das hinsichtlich Ihrer Website kritisch, denn Sie bieten entgeltliche Leistungen an, die Sie auch oben beschrieben haben.

Damit käme ggf. eine Gewinnerzielungsabsicht in Betracht. Dann wäre das keine Privatseite mehr!

Ich gehe auch einmal davon aus, dass die Kosten in den letzten 5 Jahren nicht komplett die Einnahmen überstiegen haben. Sonst tragen Sie bitte näher vor!

Die Buttonlösung - die im übrigen erst zum 1.8.2012 kommt - sieht dabei folgendes vor:
"Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen."

Dies trifft auf Sie zu, da Sie als Unternehmer dem Verbraucher eine entgeltliche Leistung andienen.

Tragen sie daher bitte vor, ob Sie die Website eben mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben oder nicht.

Ich komme dann sofort auf Ihre Antwort darauf zurück und verbleibe bis dahin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2012 | 08:13

Vielen Dank für Ihre Antwort


Beim Erwerb der Seite war die Absicht eine neue Partnerin zu finden. Da ich die neuen Mitglieder erst freischalten muss, habe ich einen Vorteil
gegenüber anderen Personen, da ich die Daten und
Email Adresse zuerst zu Gesicht bekomme.
Bisher wurde kein einziger Cent verdient, da bisher alle Mitglieder sich anmelden und für die kostenlose Mitgliedschaft entscheiden.
Aus meine Hinsicht ist es vielleicht sinnvoll im
Impressum hinzuweisen,
daß hier ein Service von Verbraucher zu Verbraucher
stattfindet ohne jegliche Gewinnabsicht und die geringen Gebühren einer erhöhten Mitgliedschaft, nur zur Erhaltung der Seite dienen (Domain und Hostingebühren)
oder hätten Sie eine andere Formulierung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2012 | 15:15

Sehr geehrter Fragender,

ich sehe das auch mit dem Zusatz sehr problematisch.
Es kann ja sein, dass sich in einem Monat viellicht plötzlich 100 Mitglieder Premium anmelden, sodass dann die Kosten überstiegen werden.
Mit dem Zusatz würden Sie einen tatsächlichen Zustand nicht abändern können.

Ich würde die Premium-Mitgliedschaft entfernen. Wenn sich ohnehin keiner angemeldet hat, dann sollten ISe damit allen Problemen (steuerlich, hinsichtlich der Button-Lösung aber auch hinsichtlich möglicher Abmahnungen von Mitbewerbern) aus dem Weg gehen.

Bedenken Sie, dass Mitbewerber Sie abmahnen können, wenn Sie die erforderlichen Angaben nicht verwenden und das kostet nicht selten 800 EUR aufwärts.

Ich rate Ihnen daher wirklich, ganz unentgeltlich anzubieten, dann sind sie auf der sichereren Seite.


Mit freundlichen Grüßen bei dem schönen Sonnenwetter
Dr. C. Seiter

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