Sehr geehrter Fragender,
prinzipiell ist es unerheblich, ob Sie als gewerblicher oder privater Verkäufer aufgetreten sind. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
Da Sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig waren, haben Sie ein Gewerbe ausgeübt, dass Sie auch hätten anmelden müssen.
Bezüglich des Bußgeldes sind jedoch stets Ermessensspielräume gegeben, da viele Faktoren entscheidend sind (Höhe des Gewinns, Vorstrafen, persönliche Umstände). Hier kann man sicher noch mit dem Sachbearbeiter reden.
Falls Sie hierzu rechtliche Hilfe benötigen, würde ich mich über eine Beauftragung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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