Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Grundsätzlich ist eine in einem EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland gültig, § 28 I FeV. Dies kann jedoch gewissen Einschränkungen unterliegen.
Ich verstehe Ihren Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Erteilung einer Fahrerlaubnis untersagt. In diesem Fall wäre Ihr Führerschein gem. § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV nicht gültig. Sie könnten jedoch gem. § 28 Abs. 5 FeV einen Antrag auf Anerkennung stellen, der spätestens nach erfolgreicher MPU auch bewilligt werden sollte.
Allerdings liegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vor, nach denen Deutschland, trotz des in Deutschland bestehenden Verbotes zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, einen im EU-Ausland rechtsgültig erworbenen Führerschein anerkennen muss, auch entgegen § 28 Abs. 4 FeV. Ob dieser Paragraph überhaupt im Hinblick auf das EU-Recht haltbar ist, steht derzeit noch zur Entscheidung.
Allerdings spricht vieles dafür, dass der EuGH dergestalt entscheiden wird, dass alle rechtsmissbräuchlich erworbenen Führerscheine (und da würde Ihrer drunterfallen) aberkannt werden sollen.
Der bulgarische Führerschein wird in Deutschland auch ohne offizielle Umschreibung anerkannt. Eine Umschreibung ist für EU-Führerscheine grundsätzlich freiwillig. Da Sie aber den Führerschein (wohl) weniger als 2 Jahre besitzen, müssen Sie ihn bei den deutschen Behörden anmelden, da Sie dann noch der 2-jährigen Probezeit unterliegen, § 2a Abs. 1 FeV.
Auch wenn Sie einen Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzen, müssen Sie ihn binnen 185 Tagen umschreiben lassen.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben, auch wenn die Antwort leider nicht ganz so erbaulich für Sie ist. Sollten noch Fragen offen sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfrageoption. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort leider etwas korrigieren:
§ 2a StVG
regelt lediglich, dass die Probezeit auch in Deutschland Anwendung findet, eine Anmeldung ist jedoch nicht vonnöten.
Auch bezgl. der aufgelisteten Führerscheinklassen besteht mittlerweile keine Registrierungspflicht mehr.
Ich bitte die Fehler zu entschuldigen und bedanke mich bei meinem Kollegen, der mich darauf aufmerksam gemacht hat.