Sehr geehrter Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie gewünscht kurz wie folgt:
Ob Sie von Ihrer ehemaligen Untermieterin die Nebenkosten aus dem Zeitraum 15.12.2010 bis 28.02.2011 verlangen können, hängt von den VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN ab, die Sie bei Abschluss des Mietvertrags und insbesondere auch des Aufhebungsvertrags geschlossen haben.
Wenn Sie sich mit Ihr dahingehend geeinigt haben, dass Sie nur noch die reine Miete ohne Nebenkosten zu zahlen hat, können Sie die anteiligen Nebenkosten nicht verlangen.
Ist eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden, spricht mehr dafür, dass Ihre ehemalige Untermieterin auch zur Zahlung der Betriebskosten bis zum 28.02.2011 verpflichtet ist. Dies ist umso mehr dann der Fall, wenn bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B. Wärme und Wasser keine Zwischenablesung zum 15.12.2011 erfolgt ist, so dass eine Abgrenzung ohnehin nicht mehr möglich ist.
Hierbei unterstelle ich, dass eine anteilige Übernahme der Nebenkosten im ursprünglichen Mietvertrag wirksam vereinbart war.
14. März 2011
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12:30
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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