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Bürogemeinschaft - Nebenkosten bei vorzeitigem Auszug (kurze Frage)

14. März 2011 11:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden


Sachverhalt:
Unsere Untermieterin in einer Bürogemeinschaft (2 Parteien) ist zum 15. Dez. 2010 vor Vertragsende ausgezogen (Untermietvertrag mit fester Laufzeit bis 30. August 2011). Wir waren bereit, sie vorher (zum 28. Feb.) raus zu lassen, ein Nachmieter konnte auch erst zum 1. März gefunden werden.

Frage:
Muss unsere ehem. Mitmieterin die Neben-/Betriebskosten bis zum 28. Februar bezahlen, oder kann sie (unter Verweis, dass sie ja schon vorher ausgezogen ist) dies verweigern?

Bitte um KURZE Antwort mit Angabe der Rechtsgrundlage

14. März 2011 | 12:30

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie gewünscht kurz wie folgt:

Ob Sie von Ihrer ehemaligen Untermieterin die Nebenkosten aus dem Zeitraum 15.12.2010 bis 28.02.2011 verlangen können, hängt von den VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN ab, die Sie bei Abschluss des Mietvertrags und insbesondere auch des Aufhebungsvertrags geschlossen haben.

Wenn Sie sich mit Ihr dahingehend geeinigt haben, dass Sie nur noch die reine Miete ohne Nebenkosten zu zahlen hat, können Sie die anteiligen Nebenkosten nicht verlangen.

Ist eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden, spricht mehr dafür, dass Ihre ehemalige Untermieterin auch zur Zahlung der Betriebskosten bis zum 28.02.2011 verpflichtet ist. Dies ist umso mehr dann der Fall, wenn bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B. Wärme und Wasser keine Zwischenablesung zum 15.12.2011 erfolgt ist, so dass eine Abgrenzung ohnehin nicht mehr möglich ist.

Hierbei unterstelle ich, dass eine anteilige Übernahme der Nebenkosten im ursprünglichen Mietvertrag wirksam vereinbart war.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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