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Bürgschaft / Einredenverzicht

| 1. August 2006 15:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,

eine Kundin (Vermieterin) hat einen vorgefertigten Mietvertrag mit folgendem Passus:

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Bürgt selbstschuldernerisch für die Mietverzinsung, Betriebskosten und alle weiteren Kosten aus dem Mietvertrag Objekt Musteralle 17, 51067 Msuterhausen mit bis zu 3 Nettokaltmieten.

“Wir verzichten auf die Einrede der Vorausklage der Anfechtung und Aufrechnung, sowie den Bürgen zustehenden Einreden“.
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Dabei bürgt der Vater für seine Tochter. Der Vater hat seinen Einwand gegen den Passuns in Klammern (ab: wir verzichten..) bekundet.

Konkret möchte ich wissen was dieser Passus bedeutet. Biztte nicht in Juristendeustch.
Vielen Dank

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

eigentlich haftet der Mieter für die Mietzahlungen, Nebenkosten usw. Dies ist so in den Mietverträgen geregelt.
Um eine weitere Sicherheit für den Vermieter zu schaffen, wird bei Verlangen des Vermieters teilweise ein Bürge gestellt. Dieser Bürge haftet dann ebenfalls (neben dem Mieter) für die o.g. Zahlungen.

Der Bürge kann im Regelfall aber erst in Anspruch genommen werden, wenn vorher gegen den eigentlichen Mieter vorgegangen (geklagt) worden ist.

Auf diese "Einrede" kann verzichtet werden (siehe §773 BGB ), sodass eine vorherige Inanspruchnahme des Mieters nicht erforderlich ist.

Ich hoffe, meine Ausführungen waren Ihnen eine Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen



E. Korkmaz
Rechtsanwalt

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