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Bürgschaft

7. März 2007 13:34 |
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Vertragsrecht


Hallo, ich habe vor Jahren für meinen Bruder eine Bürgschaft übernommen, aus der ich zwischenzeitlich in Anspruch genommen wurde, da mein Bruder Insolvenz angemeldet hat und nicht mehr zahlt.Gem. Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge gegenüber der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechnachfolger der Bank die Bürgschaft. Wie mir die Bank vor einigen Monaten mitteilte, soll ich jetzt nicht mehr an die Bank sondern an die VR Inkasso Nord zahlen. Aufgrund meiner Nachfrage und Feststellung, dass die VR Inkasso kein Rechtsnachfolger der Bank sei wurde mir nur gesagt, dass die Bank keine Unterlagen mehr habe sondern alles an die Inkassogesellschaft abgegeben hat. Ich zahle z.Zt. unter Vorbehalt. Muss ich an die Inkasso gesellschaft zahlen? Meine Bürgschaft habe ich mit der Bank geschlossen. Ich vermute, dass das Engagement an die VR Inkasso Nord verkauft wurde. M.E. muss ich dann doch nicht mehr zahlen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Zunächst weise ich Sie daraufhin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier in diesem Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

Ihre Auffassung, dass bei einer Übertragung der Bürgschaftsforderung auf einen anderen Gläubiger die Forderung Ihnen gegenüber erlischt, ist leider nicht richtig. Tatsächlich kann die Bank die Forderung aus der Bürgschaft gem. § 401 BGB auf einen Dritten, hier also die Inkassogesellschaft, übertragen, ohne dass die Forderung dadurch erlischt. Sie müssen daher weiter zahlen.

Voraussetzung für den Anspruch des Inkassounternehmens ist aber selbstverständlich, dass die Forderung aus der Bürgschaft ansonsten tatsächlich besteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schulz
Rechtsanwalt



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