Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nachdem der Buchhändler Ihnen bereits mitteilte, das Buch nicht mehr liefern zu können, sollten Sie den Rücktritt (§ 346 BGB
) vom Vertrag erklären und den Händler unter Fristsetzung von 7 Tagen auffordern, den Betrag (inklusive der Versandkosten) zurück zu überweisen. Ihre Bankverbindung hat er von der Lastschrift. Für den Fall des Fristablaufs sollten Sie die Einleitung gerichtlicher Schritte androhen. Über den Rücktritt hinaus könnten Sie nach §§ 280
, 281 BGB
vom Händler wegen der Pflichtverletzung Schadenersatz verlangen. Sie könnten also das Buch woanders kaufen und wenn es dort teurer ist, vom Händler diese Differenz zusätzlich verlangen. Bei Büchern scheitert das aber regelmäßig daran, dass neue Bücher aufgrund der Buchpreisbindung überall das Gleiche kosten.
Nachdem der Händler das Buch verschickt hat, müsste er den Beweis antreten können, dass Sie das Buch erhalten haben, beziehungsweise durch Nachforschungsauftrag beim Transporteur den Verbleib des Buches klären lassen. Erst wenn er nachweisen könnte, dass das Buch in Ihren Herrschaftsbereich (Abgabe beim Nachbarn, oder einem Hausangehörigen) gelangt ist, hätten Sie die Beweislast für das Nichterhalten.
Um den Vorgang beweisen zu können, sollten Sie die Emails etc. ausdrucken und sichern. Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie die Aussage der Nichtmehrlieferbarkeit schriftlich haben. Andernfalls sollten Sie den Händler nochmals schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) unter Setzung der Wochenfrist zur Lieferung auffordern und andernfalls den Rücktritt ankündigen. Dann würden Sie weiter wie vorstehend beschrieben verfahren.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
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