Hallo Ratsuchender,
bezugnehmend auf Ihre genannten Informationen möchte ich wie folgt antworten:
Die Entscheidung, die Sie wahrscheinlich meinen, gebe ich kurz wieder: "In einem Streit zwischen Vermieter und Mieter hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Interessen des Vermieters an einer zukünftigen Wertsteigerung seiner Wohnung höher zu bewerten sind als die Belange des Mieters an der Erhaltung des derzeitigen Standes. Demnach muss der Mieter trotz des Empfangs terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) Baumaßnahmen zum Anschluss eines rückkanalfähigen Breitbandkabelnetzes erdulden (Az. VIII ZR 253/04
)."
Nachzulesen auf der Internetseite des BGH!
Hier geht es aber um zu duldende Baumaßnahmen des Vermieters.
Der Mieter hat zwar entsprechende Baumaßnahmen zu dulden und kann auch an einer entsprechende Wartungspauschale für die BK-Anlage beteiligt werden, auch hat er die entsprechende Wertsteigerung der Wohnung zu tragen, er ist jedoch nicht verpflichtet einen Vertrag mit dem entsprechenden BK-Anbieter abzuschließen und das Angebot zu nutzen.
Zu einem Vertragsabschluß bedarf es immer der beiderseitigen Willenserklärung, die in dem voranstehenden Fall verweigert werden kann.
Auch dürfen Abschluß und Gültigkeit des Mietvertrages, nicht vom Abschluß eines Vertrages mit einem BK-Anbieter abhängig gemacht werden, da es sich in diesem Fall eindeutig um ein rechtswidriges Koppelgeschäft handeln würde.
Stellen Sie sich mal vor, der Vermieter verpflichtet Sie zur Abnahme des Stroms von einem bestimmten Unternehmen, zur Überweisung von einer bestimmten Bank usw.
Natürlich kann zur endgültigen Beurteilung der Fragen nicht ein kurzer Auszug sowie eine kurze Darstellung genügen, aber dennoch hoffe ich weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
E. Korkmaz
Rechtsanwalt
Ich benötige das Urteil wo das genau drin steht das ich nicht verpflichtet bin den Anschluss zu nutzen und die Gebühren zu bezahlen.Spielt es eine Rolle das ich den Kabelanschluss ca.3 Jahre genutzt und bezahlt habe? Oder kann ich jetzt jederzeit kündigen?
Hallo
Ein solches Urteil liegt bisher meines Wissens nicht vor. Jedoch hat aus schuldrechtlichen Aspekten das vorher besagte Wirksamkeit.
Generell können Sie natürlich unter bestimmten Bedingungen, die bei Vertragsabschluss mit dem Kabelbetreiber vereinbart wurden, kündigen. Es ist nicht schädlich, dass Sie zuvor die Dienstleistungen in Anspruch genommen haben.
Bitte beachten Sie, dass eine exakte Beurteilung des Sachverhalts nur mit Einsicht in die gesamten Dokumente erfolgen kann.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
E. Korkmaz
Rechtsanwalt