- siehe auch meine Forum Frage/+Antworten auf der Homepage unter Versicherungsrecht -
Ich habe ein Einfamilienhaus vermietet. Dieses Haus geriet in Brand. Die Staatsanwalt ermittelte gegen die Mieter wegen Verdacht fahrlässiger Brandstiftung.
Stellte jetzt das Verfahren ohne Ergebnis komplett ein.
Gebäudeversicherung beglich einen Teil des Brandschadens. Sie lehnt aber die Erstattung des Mietausfalles ab.
Begründung; Feuerungsverordnung Sachsen-Anhalt muss der Abstand zwischen der Außenwand der Feuerstätte und brennbarer Bauteilen oder Hausrat mindestens 40 cm betragen.
Mit der Lagerung von Hausrat in weniger als 40 cm Enfernung zum Ofen wurde der Enstehung und Ausbreitung des Schadensfeuers grob fahrlässig herbeigeführt. Der Mieter war nicht berechtigt die Miete zu mindern oder die Zahlung zu verweigern.
Hinweis: Die Mieter bezahlen nicht selber die Miete. Als Harz IV Empfänger bezahlt die ARGE das Wohngeld. Nach dem Brand erfolgte die Zwangsräumung durch die Gemeinde in eine Obdachlosen Notwohnung. Die ARGE stellte sofort die Mietzahlung ein und überwies die Miete an die Obdachlosenverwaltungsstelle. Die Mieter selber verfügen über keinerlei Geldmittel und waren so auch nicht in der Lage - eine 2. Miete weiter zu bezahlen.
Die ARGE selber, sieht sich auch nicht in der Verpflichtung. Sie bräuchten nur einmal eine Miete zu zahlen - egal an wem...
Die Mieter haben keine Haftpflicht.
Wenn eine Klage Erfolgsaussichten hätte? Würde ich gleich den Folgeauftrag stellen (über Rechtsschutz).
Welche Möglichkeiten hätte ich überhaupt und gegen Wem? Selber glaube ich nach den Forumsbeiträgen schon nicht mehr an den Erfolg. Das ist der Strohhalm, den ich noch nutzen will hier. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich haben Sie natürlich schon einige richtige rechtliche Hinweise im Forum erhalten. Der fallentscheidende Punkt liegt meines Erachtens in der Wertigkeit der Kommunikation zwischen der Staatsanwaltschaft und der Versicherung im Zusammenspiel mit ihrem Versicherungsvertrag und den dort vereinbarten AGB. Hier dürfte auch die im Versicherungsrecht oftmals entscheidende Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit von Relevanz sein.
Sie schreiben ja im Forum: "Der Versicherung teilt die Staatsanwaltschaft mit; -> Ursache grobe Fahrlässigkeit, Kleidung ist zu nah am Ofen gelagert wurden".
Das wird meines Erachtens aber doch nicht in der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft stehen, sondern Ihnen lediglich von der Versicherung mitgeteilt worden sein.
Ich möchte Sie dehalb bitten, mir die Schreiben der Versicherung und der Staatsanwaltschaft entweder per Fax oder E-Mail zukommen zu lassen. Ich würde diese Schriftstücke im Rahmen dieser Frage kurz prüfen und kann Ihnen dann eine realistische Einschätzung hinsichtlich der Erfolgschancen einer Klage geben.