Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Arbeitsvertrag nicht auf dieses Regelwerk verweist, gilt es auch nicht als einbezogen.
Damit gilt diese Regelung auch nicht für Sie.
Somit entfällt auch die Bonuszahlung nicht.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag ganz allgemein darauf verwiesen wird, dass Nebenregelungen - gleich welcher Art - gelten sollen.
Allerdings spricht auch dagegen, dass Sie keine Kenntnis von diesem Regelwerk hatten.
Im Ergebnis ist die Bonuszahlung sicher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank fuer die Antwort. So Aehnlich hatte ich auch vermutet.
Der Arbeitgeber allerdings hat die Bonuszahlung nach Diskussion und nach Inanspruchnahme seiner Rechtsbteilung schlussletztendlich verweigert, da die Zahlung wie erwaehnt zielgebunden sei und ich aufgrund meiner Abwesenheit weder persoenliche noch Unternehmensziele hatte erreichen koennen. Steht mir die Bonuszahlung somit zu oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das ist eine andere Baustelle.
Den Wortlaut zu der Bonusvereinbarung kenne ich nicht.
Wenn die Bonuszahlung unter der Bedingung des Erreichens einer Zielvorgabe steht und Sie dieses Ziel nicht erreicht haben, steht Ihnen die Bonuszahlung auch nicht oder nur anteilig zu.
Dies ist aber abhängig von dem Inhalt der Regelung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt