Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung schließen sich leistungsbezogene Zielvereinbarungen und Freiwilligkeitsvorbehalte aus. Wenn man den Passus wörtlich nimmt, könnte Ihr AG einseitig den Bonus verweigern was unzulässig ist (BAG NZA 2008, 40).
Die Zielvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB und muss transparent und eindeutig sein, wobei Fehler zu Lasten des AG gehen. Hier hätte ich bei Ihnen schon Zweifel, weil hier völlig unklar ist, welche Ziele man für welchen Bonus erreichen muss. In jedem Falle wäre auch eine Stichtagsregelung oder Kündigungsklausel unwirksam, bei erreichen der Ziele muss der AN den Bonus erhalten, auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
In Ihrem Fall spricht sehr viel für einen Anspruch. Als Kriterium kann man nur den letzten Feedbackprozess nehmen und nach Ihren Angaben haben Sie diese Punkte umgesetzt.
Sie sollten auf Auszahlung des Bonus bestehen, wobei ich im Zweifel von der letzten Höhe also 9 % ausgehen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Famillienrecht