Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Sollten die Betonpflanzringe die von Ihnen vermutete Wirkung haben, so können Ihnen grds. Beseitigungsansprüche und ggf. Unterlassungsansprüche gegen den Nachbarn zustehen. Dies setzt allerdings zunächst voraus, dass der von Ihnen errichtete Zaun in Einklang mit bauordnungsrechtlichen bzw. nachbarrechtlichen Vorschriften steht. Dies kann ich nach den vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilen. Ggf. sollten Sie daher noch nähere Ausführungen zu Art und Höhe des Zauns machen.
Für die anspruchsbegründenden Umstände tragen Sie die Beweislast. Sie müssen also beweisen, dass von den Pflanzringen ein hoher Druck ausgeht, der die Standfestigkeit Ihres Zauns beeinträchtigt. Bisher haben Sie nur Vermutungen angestellt. Dies würde als Beweis nicht reichen. Unter Umständen wären Sie daher gehalten, ein Sachverständigengutachten beizubringen.
II. Ob ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht vorliegt, kann jetzt nicht abschließend geklärt werden. Die „Höhe“ der Pflanzringe ist an sich in Ordnung. Allerdings gilt im gesamten Baurecht das „nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot“. Zudem ist immer zu beachten, was „ortsüblich“ ist. Insoweit würde ich Ihnen empfehlen, das örtliche Bauordnungsamt über die „störenden“ und „ortsunüblichen“ Betonpflanzringe in Kenntnis zu setzen. Dies sollten Sie meiner Ansicht nach aber erst dann tun, nachdem Sie ein „klärendes Gespräch“ mit dem Nachbarn geführt haben.
Interessant dürfte dabei insbesondere sein, welche Gewächse der Nachbar konkret anpflanzen möchte. Dies kann für etwaige Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entscheidend sein, da das Nachbarrechtsgesetz NRW unterschiedliche Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Hecken vorsieht.
III. Derzeit sollten Sie also gegenüber dem Nachbarn noch nicht allzu sehr „auf die Pauke hauen“, sondern zunächst Näheres über seine konkreten Anpflanzungspläne in Erfahrung bringen. Danach sollten Sie sich ggf. mit dem Bauordnungsamt in Verbindung setzen.
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch steht Ihnen nach den vorliegenden Informationen nicht ohne Weiteres zu. Dazu sind weitere Beweiserhebungen nötig.
Ich hoffe, Ihnen vorerst mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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