Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zunächst gilt für eine Bodenerhöhung § 30 Nachbarrechtsgesetz NRW, wonach ein solcher Grenzabstand einzuhalten ist, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.
Der Nachbar könnte also durchaus privatrechtlich einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB geltend machen und je nach konkreten Umständen möglicherweise mit Erfolg klagen. Es kommt dabei auf die detaillierten Umstände an. Zu prüfen ist, ob eine wie auch immer geartete Schädigung des Nachbarn möglich ist. Im Rahmen eines Mandats könnte ich mir das näher ansehen und Sie gegen eine Inanspruchnahme verteidigen. Da ich meine Kanzlei in Münster in Westfalen habe, wäre das ohne Weiteres möglich.
Aus öffentlichrechtlicher Sicht gilt Folgendes:
Es handelt es sich bei einer solchen Aufschüttung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) um eine bauliche Anlage. Diese ist nach § 65 Nr. 42 BauO NRW aber dann genehmigungsfrei, wenn sie nicht mehr als 2,0 m Höhe hat. Nach Ihren Angaben wäre eine Genehmigung also nicht erforderlich.
Zu beachten ist ferner die nachbarschützende Abstandflächenregelung in § 6 Abs. 10 BauO NRW. Danach gelten die Abstandflächenregelungen entsprechend für bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Nr. 2). Da Sie nur 60 cm aufschütten wollen, sind also auch die Abstandflächen nicht maßgeblich.
Des Weiteren ist aber noch Ihre eigene Baugenehmigung genau zu prüfen. Denn § 9 Abs. 3 BauO NRW lautet: "Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen."
Möglicherweise bestehen in Ihrer Baugenehmigung also Einschränkungen, so dass eine Bodenerhöhung, Aufschüttung bzw. Änderung der Geländeoberfläche von daher nicht erlaubt wäre. Die Baubehörde könnte sonst, alarmiert durch Ihren Nachbarn, dagegen vorgehen. Es empfiehlt sich von daher, die Baubehörde von vorneherein "mit ins Boot" zu holen und dort einmal anzufragen.
Gerne bin ich Ihnen bei alledem und eventuellen weiteren Schritten behilflich. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen nützen. Sollte noch etwas unklar sein, nutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfragefunktion. Ansonsten würde ich mich über eine volle Punktzahl bei Ihrer Bewertung sehr freuen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt