Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 18 und § 22 Ihres Gesellschaftsvertrages regeln unterschiedliche Punkte.
§ 18 beschäftigt sich mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Dies ist sozusagen die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern werden gewisse Rechte eingeräumt um dieser täglichen Arbeit nachzugehen, z.B. Tätigung üblicher Investitionen.
Bei § 22 handelt es sich um Regelungen der Gesellschafterversammlung. Dies ist zunächst ein reiner innergesellschaftlicher Akt. Wird beispielsweise der Beschluss gefasst, dass die Gesellschaft in neue Praxisräume im Haus gegenüber umziehen soll, dann werden hierdurch die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen. Entsprechend ist es im vorliegenden Fall mit der Anschaffung von neuen Behandlungsstühlen. So in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, kann die Gesellschafterversammlung jede Maßnahme der Gesellschaft zu Ihrem Gegenstand machen, damit z.B. auch die Bestellung neuer Behandlungsstühle.
Richtigerweise wäre damit nach meiner Ansicht die Umgehung des § 18 Abs. 1 durch einen Mehrheitsgesellschafterbeschluss möglich.
Ggf. sind Ihre Mitgesellschafter in der Stimmabgabe jedoch eingeschränkt. Die Gesellschafter unterliegen untereinander einer gewissen Treuepflicht. Sofern die Bestellung der neuen Stühle für Sie zu erheblichen Problemen führen kann, könnte dies berücksichtigt werden. Allerdings gilt andererseits als Leitbild, dass sich die Gesellschafter am Interesse der Gesellschaft zu orientieren haben (vgl. Schöne in Beck’scher Online-Kommentar BGB § 709
Rn. 53 mwN)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Vielen Dank für die umfassende Antwort!
Freut mich Ihnen geholfen zu haben.