Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 109 GewO
hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, das sich auf seinen Wunsch neben den Angaben zu der Art und der Dauer der Tätigkeit auch auf seine Leistung und sein Verhalten erstrecken muss. Man spricht dann von einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
Das Zeugnis muss nach dem Gesetzeswortlaut klar und verständlich formuliert sein und darf keine versteckten Hinweise auf vermeintliche Negativmerkmale des Arbeitnehmers enthalten.
Ferner muss das Zeugnis zwar die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß wiedergeben, sollte aber dessen berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Es muss also wohlwollend aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers formuliert sein.
In Ihrem Fall enthält das Zeugnis keine versteckten Hinweise auf irgendwelche Negativmerkmale.
Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht einer guten Leistungsbeurteilung.
Die zusammenfassende Verhaltensbeurteilung „jederzeit einwandfrei" entspricht einer sehr guten Verhaltensbeurteilung, die richtige Reihenfolge der Aufzählung (Vorgesetzte, Mitarbeiter, Kunden) ist eingehalten.
Aus meiner Sicht sollte lediglich die Schlussformel neu gefasst werden. So ist es im Allgemeinen üblich, dass sich der Arbeitgeber in einem sehr guten bis guten Zeugnis für die geleisteten Dienste bedankt. Diese Dankesformel fehlt in Ihrem Zeugnis jedoch.
Ferner ist zu beachten, dass das Zeugnis auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lautet. Da das Arbeitsverhältnis bei Ihnen schon im Jahre 2009 geendet hat, müsste das Zeugnis entsprechend zurückdatiert werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht