Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst zur Kündigung:
Ja, Sie dürfen außerordentlich (hilfsweise würde ich noch fristgerecht zusätzlich kündigen) die Kündigung aussprechen, wenn es tatsächlich zu einer Abschaltung kommen sollte.
2.
Vertragliche Beziehungen zu den Stadtwerken haben Sie wegen des Untermietvertrages zwar nicht, Sie sind aber nach meiner Meinung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Stadtwerken und dem Hauptmieter einbezogen, so dass dieses gesondert zu beachten ist - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, was Sie den Stadtwerken schreiben sollten.
Damit können Sie hier die gleichen Einwendungen wie der Hauptmieter erheben:
§ 19 - Unterbrechung der Versorgung - der Stromgrundversorgungsverordnung sieht dazu vor:
"[...]
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber [...] mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. [...]
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. [...]".
Darauf können und sollten Sie sich berufen.
Zur Not können Sie selbst an die Stadtwerke zahlen und dieses von dem Hauptmieter zurückfordern (sofern dieser leistungsfähig ist oder Sie sonst Schaden auch so verhindern wollen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr Geehrter Herr Hesterberg,
erst einmal vielen Dank für ihre schnelle, ausführliche und Kompetente Antwort!
Wenn ich § 19 - Unterbrechung der Versorgung - der Stromgrundversorgungsverordnung in Zusammenhang mit dem vorhandenen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter richtig verstanden habe darf die Stadtwerke den Strom also nicht abstellen, wenn sie mich nicht 3 Tage vorher über das Vorhaben informiert hat? Ich weiß nämlich erst seid ein paar Stunden von dem drohenden Fiasko am Dienstag.
Anders gefragt: Welcher Schritt kann unternommen werden, um zumindest noch etwas Zeit zu gewinnen (um eventuelle Sachschäden durch die Abstellung zu verhindern oder nötiges Geld zur Tilgung zu organisieren)?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, bzw. ist dieses (auch) dem Hauptmieter anzukündigen, der Sie wiederum zu informieren hat, da er sich ansonsten - der Hauptmieter - schadensersatzpflichtig machen würde.
Sie können bei den Stadtwerken auf die Regelung des § 19 verweisen und eine Zahlung Ihrerseits zur Überbrückung in Aussicht stellen, womit sich 14 Tage Zeit gewinnen lassen sollte.
Dieses wäre möglich und letztlich wohl die einzige Alternative.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt