Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.
Dann sind Sie zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, der sich üblicherweise nach einer fiktiven Lizenzgebühr richten kann. Die angesetzten Kosten erscheinen nicht unrealistisch.
Auch der Gegenstandswert erscheint nicht unverhältnismäßig, wobei es natürlich auf die konkrete Situation ankommt.
Nach der hier möglichen Prüfung erscheint es ratsam die Unterlassungserklärung abzugeben. Die darin enthaltene Kostentragungspflicht können Sie streichen, dann muss die Gegenseite diese Kosten einklagen. Das reduziert aber dann den Gegenstandswert und die weiteren Kosten.
Allerdings – und auch hier kommt es auf das genaue Gespräch an – könnten Sie die Kostentragungspflicht mit dem „runterhandeln“ bereits anerkannt haben. Denn man scheint sich ja auf Zahlung eines geringern Betrages verständigt zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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