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Urheberrechtsverletzung und Schadensersatz

23. Juni 2006 15:37 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sgduh,

ich habe bei eBay von Verkäufer Y einen Artikel ersteigert. Leider hat mir dieser nach Erhalt nicht gefallen und ich habe diesen wieder zum Verkauf eingesetzt. In der Auktion habe ich leider die Bilder von Verkäufer Y übernommen. Mir war bis dato nicht bekannt, dass Fotos ohne Hinweis auch urheberrechtlich
geschützt sind.
Gestern erhielt ich ein Schreiben von einen RA.
Der von Verkäufer Y erworbene Artikel kostete 32,50 Euro.
bei der bilderübernahme handelt es sich um insgesamt 7 Bilder
Der RA stellt mir in Rechnung wie folgt:
Lizenzgebür 100 Euro
Verletzungszuschlag 100%
Vermissen der Quellenangabe meiner Verwendung 100%
Schadensersatzbetrag pro Bild 300 Euro.
7 Bilder = 2100 Euro.
RA Kosten 749 Euro.
Nach einem Telefonat mit diesem RA konnte ich die Kosten auf 2100 Euro runterhandeln. Allerdings erscheint mir der Betrag immer noch sehr hoch.
Eine Unterlassenserklärung soll ich bis 05.07.06 unterschreiben
Gegenstandwerk 10.000 Euro.
Was muss ich machen ?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Ich unterstelle, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Dann sind Sie zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, der sich üblicherweise nach einer fiktiven Lizenzgebühr richten kann. Die angesetzten Kosten erscheinen nicht unrealistisch.

Auch der Gegenstandswert erscheint nicht unverhältnismäßig, wobei es natürlich auf die konkrete Situation ankommt.

Nach der hier möglichen Prüfung erscheint es ratsam die Unterlassungserklärung abzugeben. Die darin enthaltene Kostentragungspflicht können Sie streichen, dann muss die Gegenseite diese Kosten einklagen. Das reduziert aber dann den Gegenstandswert und die weiteren Kosten.

Allerdings – und auch hier kommt es auf das genaue Gespräch an – könnten Sie die Kostentragungspflicht mit dem „runterhandeln“ bereits anerkannt haben. Denn man scheint sich ja auf Zahlung eines geringern Betrages verständigt zu haben.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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