Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit dem Hochladen der Bilder im Internet berufen Sie sich m.E. auch auf deren Urheberschaft, zumindest konkludent.
Daher stehen Sie als Autor fest.
§ 123 StGB (Hausfriedensbruch) beinhaltet, daß jemand unbefugt in Wohnungen, Geschäftsräume eindringt oder sich auf fremde Grundstücke begibt und dort aufhält.
Meistens beginnt die Tat aber erst, wenn sich diese Person trotz Aufforderung Berechtigter nicht unverzüglich entfernt.
Vorher müßte das Betreten m.E. deutlich sichtbar durch Schilder oder eine Umfriedung als nicht erlaubt oder unerwünscht erkennbar sein.
Ein offenes Feld ist kein Tatort für einen Hausfriedensbruch, ebensowenig wie eine Ruine.
Das ist von Gefahrenwarnungen daher zu differenzieren.
Im Falle einer Strafanzeige ist dabei immer noch nicht die konkreten Umstände geklärt, wie Sie zum Fotoplatz gelangt sind.
Sicher ist aber, dass Sie niemand aufgefordert hatte, das Gelände zu verlassen und Sie sich dem widersetzt haben.
Rein theoretisch ist daher eine Strafanzeige denkbar, ich gehe aber davon aus, dass die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge leisten wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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