Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ich vermag nicht zu erkennen, dass hier eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung vorliegt, soweit die runtergeladenen Bilder nicht mehr angeboten werden.
Eventuell käme die Nummer 8 in Betracht, zumindest so lange, bis der Dropbox Account gelöscht wurde, da die Bilder vorrätig gehalten wurden.
Probleme wird die Ermittlungsbehörde wohl mit dem Vorsatz haben.
Ob es zu einer Hausdurchsuchung kommt, entscheidet das Amtsgericht nach Vorlage der Beweise der Staatsanwaltschaft. Das kann man unmöglich voraussehen. Es kommt nur dann zu einer Hausdurchsuchung, wenn Anhaltspunkte da sind, die befürchten lassen, dass die Beweise vernichtet werden.
Soweit der Account nicht mehr existiert, ist es nicht wahrscheinlich, dass Beweise weggeschafft werden, weshalb wohl keine Durchsuchung vorgenommen werden wird.
Das würde aber nur dann zutreffen, wenn unter der IP Adresse nicht woanders noch Bilder runtergeladen oder Angeboten wurden.
Soweit Sie nie in Erscheinung getreten sind, ist es auch wahrscheinlich, dass eine eventuelles Ermittlungsverfahren, mit einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen endet, soweit ein Straftatbestand festgestellt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe, vielen Dank für Ihre Antwort. Was meinen Sie genau mit Nr. 8? Gilt es als vorrätig halten,wenn A die dropbox nur aufgerufen habe? Wenn man die App dann geschlossen hat ist diese dropbox ja quasi automatisch weg und nur wieder aufrufbar wenn man erneut auf den link klicken würde. A hat noch nie derartige Sachen hochgeladen oder runtergeladen, lediglich geöffnet.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
es geht nie darum, ob jemand schon mehrfach auffällig war, ob damit eine Straftat eventuell verursacht wurde.
Es geht zunächst darum, ob die Tat verwirklich oder versucht werden konnte. Das ist hier zunächst gegeben.
Der Paragraph hat Regelbeispiele. Ich meinte damit die Nummer 8 des Absatz 1.
Das Regelbeispiele umfasst die Speicherung der Bilder/Videos. Auch das ist nicht erlaubt. Auch eine unbewusste Speicherung der Bilder/Videos kann schon strafbar sein, wenn damit ein Bild automatisch einem Speichermedium zugeführt wird. Es muss nicht bewusst gemacht werden.