Sehr geehrter Ratsuchender,
jede Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit, egal ob Sie diese haupt- oder nebenberuflich ausführen, ist anzeigepflichtig. Selbst wenn Sie nur ein paar Stunden pro Woche selbstständig arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein bzw. eine gewerberechtliche Anmeldung. Maßgeblich ist, dass Sie diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und eine Gewinnerzielung anstreben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte. Hier wird somit eine Anzeigepflicht bestehen.
Den Gewerbeschein erhalten Sie – je nach Zuständigkeit - bei Ihrer Gewerbemeldestelle des zuständigen Ordnungsamtes oder bei der Gemeindeverwaltung. Desöfteren besteht auch die Möglichkeit, den Antrag telefonisch anfordern oder aus dem Internet herunterzuladen. In der Tat kann es bei einem Verschweigen der Selbstständigkeit zu Ärger kommen. Es könnte anderenfalls ein Bußgeld drohen, zu Problemen mit dem Finanzamt kommen, etc.
Das Gewerbe müssen Sie dort anmelden, wo das Unternehmen angesiedelt sein soll. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit, die Sie von zu Hause aus beginnen, ist die Behörde Ihres Wohnorts zuständig.
Je nach Gemeinde zahlen Sie für die Gewerbeanmeldung ca. zwischen € 20,00 und € 50,00.
Das Gewerbeamt informiert dann automatisch verschiedene Behörden, so z.B. auch das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer, das statistische Landesamt, etc.
Bei Ihrer Steuererklärung müssten Sie dann den Gewinn (oder Verlust) als Einkommen aus Gewerbebetrieb angeben. Eine Einnahmen-/Ausgabenüberschuss-Rechnung zur Ermittlung des Gewinnes/Verlustes dürfte hier noch genügen. Dies wäre aber ggf. mit dem Finanzamt oder einem steuerlichen Berater abzuklären. Von Ihren Einnahmen können Sie somit die mit dem Gewerbetrieb zusammenhängenden Ausgaben in Abzug bringen.
Sollte die Geschäftsform nicht sehr risikobehaftet sein – was ich ohne weitere Prüfung unterstelle – und wohl noch im Nebenerwerb betrieben werden, so bietet sich das Einzelunternehmen als Unternehmensform an. Sollte eine Risikobehaftung oder sonstige besondere Anhaltspunkte bestehen, so bietet sich hier eine besondere rechtliche Beratung an. Den Inhalt der Tätigkeit und etwaige hiermit verbundene Risiken habe ich nicht geprüft, müßten ggf. insoweit nach detailierter weiterer Erörterungen zum Sachverhalt abgeklärt und geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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