Liebe Fragestellerin,
die Beantwortung Ihrer Frage ist nicht trivial, da die Festlegung des Bemessungszeitraumes, gerade bei Mischeinkünften aus nicht-selbaständiger und selbständiger Tätigkeit, in der letzten Zeit häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen ist.
1. Das Grundprinzip sieht so aus: Bei Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit wird auf die letzten 12 Monate vor der Geburt abgestellt (§ 2b Abs. 1 BEEG
). Fallen in diese zwölf Monate, wie bei Ihnen, Monate, in denen z.B. Elterngeld für ein anderes Kind bezogen worden ist, werden diese Monate "übersprungen" und bleiben bei der Ermittlung der durchschnittliche Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit kommt es hingegen auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagúngszeitraum an (vgl. § 2b Abs. 2 BEEG
). Grundlage für die Betrachtung ist die Gewinnermittlung in diesem Zeitraum (zumeist jedenfalls eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, vgl. § 4 Abs. 3 EStG
. Auch bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit kann der Bemessungszeitraum, z.B. wegen parallelen Elterngeldbezuges, verschoben werden. Allerdings gibt es einen verfahrensrechtlichen Unterschied: Um eine Verschiebung zu erreichen, müssen Sie nach § 2b Abs. 2 S. 2 BEEG
einen Antrag stellen. Bei Mischeinkünften kommt es ebenfalls auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum an (§ 2b Abs. 3 BEEG
). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn aus der selbständigen Tätigkeit Verluste bzw., keine Gewinne erzielt worden sind (so BSG, 27.10.2016, B 10 EG 4/15
). Damit kann es zu einer gewissen Ungleichbehandlung bei Mischeinkünften führen, wenn die letzten 12 Monate aus der nicht-selbständigen Tätigkeit für die Höhe des Elterngeldes besser wären als der letzte Veranlagungszeitraum bei der selbständigen Tätigkeit. Diese Ungleichbehandlung sei aber, so die Gerichte, hinzunehmen. Auch hier muss ein Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraumes gestellt werden.
2. In Ihrem Fall sehe ich durchaus Raum, wenn dies gut für Sie ist und Sie einen Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraumes stellen wollen, dass Sie eine Verschiebung gemäß § 2b Abs. 3 i.V.m. § 2b Abs. 1 auf das Jahr 2015 erreichen.
Gerne kann ich Ihnen bei der Formulierung des Antrages auf Verschiebung des Bemessungszeitraumes helfen, wenn Sie Hilfe benötigen. Melden Sie sich dazu gerne über meine Kanzleiadresse.
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