Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst einmal, wird Elterngeld auch auf das Einkommen als GF gezahlt, auch wenn Sie Gesellschafter Geschäftsführer sind. Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden nicht angerechnet, weil Sie nicht unter § 3 BEEG
fallen. Weil dieses Einkommen vorher schon vorhanden war und dann weiterläuft, hat es keinen Ersatzcharakter.
Ich gehe davon aus, dass die Einnahmen als GF auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind.
Es kommt dann nach § 2 Abs. 9 BEEG
auf den Veranlagungszeitraum beim Einkommen an. Das ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt und damit nicht notwendig die letzten 12 Monate vor der Geburt.
Wenn Sie selbstständig während der Elternzeit weiter arbeiten, dann darf dies 120 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Es wird dann verglichen das Einkommen vor der Geburt des Kindes und danach. Das Elterngeld ist dann 67 % dieser Differenz. Es macht also Sinn, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegfallen zu lassen. Sie müssen aber plausibel darstellen können, warum Sie in der Elternzeit keine Einnahmen mehr erzielen.
Hier müssen auch Nachweise vorgelegt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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