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Bezug Elterngeld GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer und Einnahmen als Selbständig

2. November 2011 22:26 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich bin alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH und erziele darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Nachdem meine Frau für 12 Monate Elterngeld beantragt hat, möchte ich 2 Monate zuhause bleiben.

Als Geschäftsführer habe ich ein Nettoeinkommen von € 3.100 monatlich und eben zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb ca. € 1.000 monatlich.

Als Geschäftsführer würde ich zwei Monate aussetzen und nur noch 5 Stunden die Woche arbeiten, um als Organ tätig zu sein. Einkünfte hätte ich entsprechend reduzierte.

Meine Frage:
Bekomme ich das Elterngeld ausschließlich aus dem nicht mehr vorhandenem Gehalt als GF oder werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche weiterlaufen würden, angerechnet, so dass ich mir einen Antrag auf Elterngeld sparen könnte. Oder reicht es aus, wenn ich in der Zeit des Elterngeldes (2 Monate bei mir) keine Rechnungen fakturiere und somit die Rechungen erst auf die Zeit nach dem Bezug des Elterngeldes ausstelle.

Vielen Dank für die Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Zunächst einmal, wird Elterngeld auch auf das Einkommen als GF gezahlt, auch wenn Sie Gesellschafter Geschäftsführer sind. Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden nicht angerechnet, weil Sie nicht unter § 3 BEEG fallen. Weil dieses Einkommen vorher schon vorhanden war und dann weiterläuft, hat es keinen Ersatzcharakter.

Ich gehe davon aus, dass die Einnahmen als GF auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind.

Es kommt dann nach § 2 Abs. 9 BEEG auf den Veranlagungszeitraum beim Einkommen an. Das ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt und damit nicht notwendig die letzten 12 Monate vor der Geburt.

Wenn Sie selbstständig während der Elternzeit weiter arbeiten, dann darf dies 120 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Es wird dann verglichen das Einkommen vor der Geburt des Kindes und danach. Das Elterngeld ist dann 67 % dieser Differenz. Es macht also Sinn, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegfallen zu lassen. Sie müssen aber plausibel darstellen können, warum Sie in der Elternzeit keine Einnahmen mehr erzielen.

Hier müssen auch Nachweise vorgelegt werden.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

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