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Bezeichnung Gewerbeschein

8. Dezember 2004 11:06 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


17:21

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne ein Gewerbe anmelden, bzw. einen Gewerbeschein beantragen.
Es geht dabei um den Ankauf von Waren im Internet und den Verkauf dieser Waren ebenfalls im Internet, wobei der Verkauf hauptsächlich über eBay stattfinden soll.

Würde ich jetzt als Gewerbebezeichnung z.B.:

Handel und Vertrieb nicht genehmigungspflichtiger Waren im Internet angeben, wäre jetzt meine Frage dazu, ist diese Bezeichnung aus steuerlicher und rechtlicher Sicht in Ordnung oder würden Sie mir zu einer anderen Bezeichnung raten und wenn ja, zu welcher?
In der Hoffnung bald von Ihnen zu hören
verbleibe ich einstweilen
mit freundlichen Grüßen

8. Dezember 2004 | 11:19

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn Sie ein Gewerbe anmelden, dann müssen Sie grds. die Gewerbesteuer entrichten.

Daran ändert eine Bezeichnung innerhalb des Gewerbescheins nicht.

Zu überlegen wäre nur, ob Sie den Zusatz "Internet" weglassen, denn andernfalls sind Sie nur auf das Internet begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2004 | 16:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wille,

Handel und Vertrieb nicht genehmigungspflichtiger Waren würde also als Bezeichnung für das Gewerbe auch aus rechtlicher und steuerlicher Sicht vollkommen ausreichen ?

Für die nochmalige Antwort bedanke ich mich hiermit schon einmal recht herzlich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2004 | 17:21

Zumindest reicht es für die Eintragung in dem Gewerbeschein.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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