Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihnen 0 Punkte gegeben worden waren, sind folgende Voraussetzungen seitens der Schule zu erfüllen:
"§ 49 (4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 (0 Punkte) erteilt."
Dies Voraussetzungen liegen allerdings bei Ihnen nicht vor, da Sie entschuldigt die Klausur abbrechen mussten.
Wichtig wären noch die folgenden Punkte:
(§ 70 (2): Haben sich Schülerinnen und Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
Nachträglich meint hier allerdings Gründe, die erst nach dem Schreiben auftreten, also wenn derjenige mitschreibt, abgibt und sich nachträglich rückwirkend krankschreiben ließe.
(3) 1 Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note 6 (0 Punkte) erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten.
Da ein Vertretenmüssen wegen der Krankheit während der Prüfung ausgeschlossen ist und Sie dieses auch mit Attest bewiesen haben, darf die Bewertung nicht mit 0 Punkten erfolgen.
Ein derartiges Zeugnis im Zusammenhang mit dieser Note wäre anfechtbar.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Seitens der Schulleitung hieß es ich hätte gegen Paragraph 70 Verstoßen, da ich die Schulaufgabe ja gesehen hätte. Und ihre Meinung sei Interpretationssache, wie würden Sie argumentieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie krankheitsbedingt ausfallen, schließt dies ein Verschulden an einer Säumnis aus.
Wenn Sie den Bogen überspannen, kann man sich die Situation manchmal deutlicher machen, wenn beispielsweise ihr Schreibtisch zusammengebrochen wäre und Sie verhindert gewesen wären, weiter zu schreiben. Eine Bewertung mit Null Punkten wäre in diesem Fall ebenso rechtswidrig.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne auch weitere kostenfreie Nachfragen beantworte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt