Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bewertung einer Kurzarbeit mit 0 Notenpunkten wegen krankheitsbedingtem...?

4. Dezember 2013 19:54 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


14:00

Ich hatte auf einer Berufsoberschule (Ziel nach 1 Jahr FH-Reife und Studium an einer FH) bei einer Chemieschulaufgabe nach bereits begonnener Prüfung (ca 5 Minuten) ein starkes Unwohlsein, das ich beim Lehrer meldete. Dieser Verwies mich an das Sekretariat, wo ich mich für den Tag befreien lies. Dort unterschrieb ich eine Befreiung ab dem Krankheitszeitpunkt bis Ende des Schultages, wurde daraufhin abgeholt. Ein Ärtzliches Attest lieferte ich am nächsten Tag nach (Das Attest war natürlich auf den Tag an dem ich die Prüfung verlassen habe ausgeschrieben).

Heute erfuhr ich vom Fachlehrer, dass nach Rücksprache mit der Schulleitung die Arbeit mit 0 Punkten bewertet wurde, Begründung war dass ich Sie ja bereits "begonnen" hatte und somit die Arbeit gewertet werden muss.
Ähnliche Situationen hatte ich noch nicht, weshalb ich auch einen eventuellen Betrugsverdacht nicht verstehen kann.
Ferner ist interessant, dass ein ähnlicher Fall an der Schule im Fach Physik, ein Schüler verließ wegen Übelkeit einen unangekündigten Test, nicht gewertet wurde.

Ich würde gerne die rechtliche Meinung dazu wissen, passiert ist das ganze in Bayern an einer FOS/BOS.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-FOBSchulOBY2008rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Hier ein Gesetzentwurf der für die betreffenden Schule zutrifft, der "Link" ist auch auf der Internetseite der Schule angegeben, meinen Fall habe ich da leider nicht gefunden.

Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Ich bitte ferner mir nur zu schreiben falls auch Interesse besteht Sich für Rückfragen/Auftragsvergabe meinerseits was einen Anruf bei der Schule betrifft, zu interessieren, ich würde dann bei Bedarf Ihre Kanzlei kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen

4. Dezember 2013 | 20:51

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihnen 0 Punkte gegeben worden waren, sind folgende Voraussetzungen seitens der Schule zu erfüllen:

"§ 49 (4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 (0 Punkte) erteilt."

Dies Voraussetzungen liegen allerdings bei Ihnen nicht vor, da Sie entschuldigt die Klausur abbrechen mussten.

Wichtig wären noch die folgenden Punkte:

(§ 70 (2): Haben sich Schülerinnen und Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

Nachträglich meint hier allerdings Gründe, die erst nach dem Schreiben auftreten, also wenn derjenige mitschreibt, abgibt und sich nachträglich rückwirkend krankschreiben ließe.

(3) 1 Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note 6 (0 Punkte) erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten.

Da ein Vertretenmüssen wegen der Krankheit während der Prüfung ausgeschlossen ist und Sie dieses auch mit Attest bewiesen haben, darf die Bewertung nicht mit 0 Punkten erfolgen.

Ein derartiges Zeugnis im Zusammenhang mit dieser Note wäre anfechtbar.


Rückfrage vom Fragesteller 7. Dezember 2013 | 12:58

Seitens der Schulleitung hieß es ich hätte gegen Paragraph 70 Verstoßen, da ich die Schulaufgabe ja gesehen hätte. Und ihre Meinung sei Interpretationssache, wie würden Sie argumentieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Dezember 2013 | 14:00

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie krankheitsbedingt ausfallen, schließt dies ein Verschulden an einer Säumnis aus.

Wenn Sie den Bogen überspannen, kann man sich die Situation manchmal deutlicher machen, wenn beispielsweise ihr Schreibtisch zusammengebrochen wäre und Sie verhindert gewesen wären, weiter zu schreiben. Eine Bewertung mit Null Punkten wäre in diesem Fall ebenso rechtswidrig.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne auch weitere kostenfreie Nachfragen beantworte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER