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Bewertung Immobilie bei Trennung

| 27. März 2022 21:51 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Durch eine Trennung steht die Bewertung der Immobilie bevor. Es ist ein Einfamilienhaus, welches selbst genutzt wird. Nach welcher Methode wird der Verkehrswert ermittelt? Nach Sachwert, Ertragswert, Vergleichswert oder Marktwert? Gibt es dazu bereits Urteile, falls sich die beiden Parteien nicht einigen können?

27. März 2022 | 22:21

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Werden sich die beiden Partner über die Vermögensaufteilung nicht einig, kann einer der Partner eine Teilungsversteigerung beantragen.
In der Regel wird bei einer Versteigerung längst nicht immer der Verkehrswert der Immobilie erzielt, sodass eine Teilungsversteigerung immer mit größeren Verlusten einhergehen kann.

Sie müssen sich ansonsten mit Ihrem Ehepartner darauf vertraglich verständigen, nach welchen Faktoren Sie die Immobilie bewerten und was Sie als Kaufpreis verlangen wollen.

Immobilienbewertungen erfolgen bei Ein- und Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Sachwertverfahren. Der danach maßgebliche Verkehrswert ergibt sich aus dem Substanzwert der Immobilie (Kosten, die Immobilie heute zu bauen) und dem Bodenwert des Grundstücks. Dabei werden auch Lage des Objekts, Optik und bauliche Qualität und die Nutzungsperspektiven einbezogen, was z. B. durch den Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde relativ günstig bestimmt werden kann. Sachverständigengutachten anderer Sachverständiger sind teurer. Ist das Objekt vermietet, kommt hingegen das Ertragswertverfahren zur Anwendung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 29. März 2022 | 04:21

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