Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, in der Tat ist da etwas ggf. möglich, denn wenn Sie hier aus dringenden, berechtigten Gründen an der Teilnahme an dem Gespräch, eben krankheitsbedingt, verhindert waren, so wäre ein Verweis und ein Vorgehen gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber nach dem AGG möglich.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zwar in § 1 f(nur) folgendes Ziel:
"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."
Aber man wird diesen Fall der Erkrankung von Ihnen nach meiner ersten Einschätzung dem gewissermaßen gleichsetzen müssen bzw. wird jedenfalls allgemein fordern können, dass die Ihnen zustehende Chancengleichheit nicht verletzt werden darf.
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten (oder gleichzuachtenden) Grundes benachteiligt werden, § 7 Abs. 1 AGG
.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.
Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen, § 13 Abs. 1 AGG
.
Davon würde ich jetzt Gebrauch machen.
Dann wichtig ist § 22 AGG
: Beweislast:
"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."
Hier reicht der Vortrag, gegen die Chancengleichheit und des fairen Verfahrens verstoßen zu haben, indem die berechtigte Krankmeldung (sofern sie denn vorliegt, wovon ich ausgehe) ignoriert wurde und Sie nicht nochmals eingeladen worden waren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Das bedeutete für mich das ich sowohl beim Personaldienstleiter als auch beim potentiellen Arbeitgeber eine schriftliche Beschwerde einreichen muss, die sich auf §1
und 7
des AGG bezieht?!
Sollte ich bei dieser Beschwerde eine Frist zur Beantwortung setzen?
Wie wäre dann der weitere Werdegang? Ist eine Klage sinnvoll wenn die Reaktion auch nur wieder "wischi-waschi" ist, da ich ja nie die Chance hatte mich persönlich vorzustellen.
Da ich arbeitssuchend bin, war ich zum Zeitpunkt der Krankheit nicht beim Arzt, da ich vorher wußte was er mir verschreiben wird. Und eine Krankmeldung bei der Agentur der Arbeit hielt ich in dem Zusammenhang nicht für sinnvoll. Konnte ja keiner ahnen, das jetzt sowas dabei rauskommt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das ist richtig und Sie haben das absolut zutreffend zusammengefasst.
Und ebenfalls richtig, setzen Sie denen eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen.
Kündigen Sie die ggf. erfolgende Geltendmachung von Schadensersatz an.
Eine Krankmeldung muss allerdings in Form eines ärztlichen Attestes jedenfalls im Nachhinein her.
Sonst wird es keinen Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg