Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Es kommt hier insbesondere darauf an, wegen welches Deliktes Sie verurteilt wurden:
Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren, Verbrechen nach §§ 29 a, 30, 30a BtMG verjähren hingegen erst nach 20 Jahren.
Sie sollten daher, sofern hier bereits Verjährung eingetreten ist, dieses Delikt auch nicht in einem Einstellungsverfahren erwähnen, da aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Schlüsse zu Ihren Lasten daraus gezogen werden dürfen.
Sollte jedoch noch keine Verjährung eingetreten sein, sollten Sie ehrlich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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37308 Heilbad Heiligenstadt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Hallo Frau Müller,
ich habe noch einmal nachgeschaut. In der Verurteilung steht folgendes: Vergehen d. unerlaubten Erwerbens von Betäubungsmittel nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, § 74 StGB, §§ 1, 3 JGG.
Meines Wissens nach würde dort eine Verjährung nach fünf Jahren eintreten, korrekt?
Noch eine Frage bzgl. der MPU die im Nachhinein erfolgte:
Könnte diese in einem Führungszeugnis erwähnt werden oder wird die gar nicht vermerkt?
LG
Hallo und guten Abend,
die MPU wird nicht eingetragen. In das Zentralregister sind nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
auf Strafe erkannt,
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld einer jugendlichen oder heranwachsenden Person festgestellt hat.
Eine MPU zählt dazu nicht.
Mit der Verjährung liegen Sie richtig, diese beträgt bei § 29 BtMG fünf Jahre.
Viele Grüße,
Rechtsanwältin Müller