Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach Ihren Angaben ist bislang noch kein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen. Zwar kann ein Arbeitsvertrag in den meisten Fällen auch mündlich, somit also auch telephonisch geschlossen werden. Voraussetzung ist aber, daß sich die Beteiligten über die wesentlichen Punkte des Vertragsverhältnisses einig sind. Wesentliche Punkte sind unter anderem der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, die Arbeitszeiten, eine Probezeit, Kündigungsfristen und natürlich das Gehalt. Selbst wenn es sich bei dem von Ihnen genannten Telefonat um eine mündliche Zusage handeln sollte, so wäre diese also nur bindend, wenn die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses besprochen und vereinbart worden wären.
In Ihrem Fall ist aber zudem davon auszugehen, daß noch gar keine Zusage stattgefunden hat. Allein das In-Aussicht-Stellen eines Arbeitsplatzes ist noch keine hinreichend sichere Arbeitsplatzzusage und schon gar nicht der Abschluß eines wirksamen Arbeitsvertrages.
Hieran ändert grundsätzlich auch Ihre spätere schriftliche Aussage, daß eine Einstellung zu einem späteren Termin möglich wäre, nichts. Hier kommt es natürlich auf den genauen Wortlaut an; ein Arbeitsvertrag wurde jedenfalls damit nicht abgeschlossen, allenfalls kann sich für den Bewerber der Anschein ergeben, daß er eingestellt werden wird. Er könnte somit ganz eventuell aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes seine Einstellung zu einem späteren Termin einklagen. Erfolgversprechend erachte ich dies aber eher nicht.
Obwohl es somit nach Ihren Angaben meines Erachtens gar nicht zu einem Arbeitsvertrag gekommen ist, können Sie hilfsweise zur Sicherheit kündigen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch vor dem eigentlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Es gelten dann die normalen, vereinbarten Kündigungszeiten, also auch eine eventuelle kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit (so auch BAG, Urteil vom 17.09.1987 - 2 AZR 654/86
). Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Sie sollten aber in jedem Fall deutlich klarstellen, daß Sie nicht vom Abschluß eines wirksamen Arbeitsverhältnisses ausgehen und nur vorsorglich und hilfsweise für den Fall, daß dies ein Gericht anders sehen wird, die Kündigung aussprechen. Hierbei sollten Sie auch die von Ihnen schriftlich in Aussicht gestellte mögliche spätere Einstellung mit in die hilfsweise Kündigung einbeziehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
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