Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie zurecht bemerken, steht das Bewerben illegaler Glückspielangebote (dazu gehören Online-Casinos ohne Lizenz in Deutschland) gem. § 284 Abs. 2 StGB
unter Strafe.
Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Werbung auf einer allgemein zugänglichen Homepage geschaltet ist, oder erst in einem kennwortgeschützten Mitgliederbereich: Auch dort bleibt Werbung für Online-Casinos strafbare Werbung. Lediglich die Zielgruppe ist eine andere, nämlich nicht mehr allgemeine Besucher Ihrer Site, sondern angemeldete Mitglieder.
Ihrer Schilderung entnehme ich, daß Sie selbst gar keine Werbung für die Online-Casinos machen, sondern lediglich Ihre Besucher zu einer Seite schicken, die diese Werbung anbietet. Hier käme aber unter Umständen eine Mittäterschaft bzw. Beihilfe in Betracht, da Ihnen bewusst ist, daß diese Werbung dort geschaltet ist und Sie zumindest billigend in Kauf nehmen, daß Ihre Besucher dort dieser Werbung dadurch ausgesetzt sind, daß Sie sie dorthin geschickt haben. Denn Sinn und Zweck der Verlinkung ist ja sicherlich nicht, daß die Besucher nur im allgemein zugänglichen Bereich bleiben, sondern sich dort (offenbar kostenpflichtig) anmelden.
Da eine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, sollten Sie von dieser Verlinkung besser die Finger lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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8. Februar 2006
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23:06
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht