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Beweispflicht bei Versicherungsfall für Risikolebensversicherung!

| 17. April 2007 09:47 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Hallo habe vor ein paar Tagen meinen Partner verloren. Er hatte eine RLV gemacht. Die Versicherung läuft seid ca. 5 Jahren. im Jahr 2006 bekam er die Nachricht das er HIV + ist meine Frage. Wie ist das jetzt mit der RLV? Muss ich jetzt beweisen das mein Partner 2002 kein HIV hatte oder wie ist das? Er ist an Krebs (Lyphdrüsen) gestorben.

17. April 2007 | 15:58

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Risikolebensversicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass die in dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden. Wurde die Diagnose HIV erst im Jahre 2006 erstellt, konnte Ihr verstorbener Freund in dem Antrag hierzu keine entsprechenden Angaben machen. Hat er in seiner Antragstellung darüber hinaus keine anderen Krankheiten oder Beschwerden verschwiegen, ist bereits zweifelhaft, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Es wird daher zunächst Sache des Versicherers sein, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1497). Kann er diesen Beweis führen, werden Sie zu beweisen haben, dass die Pflichtverletzung ohne Verschulden erfolgte (§ 6 Abs. 3 VVG ).

Gelingt dem Versicherer der Beweis des objektiven Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung und tritt er hiernach von dem Vertrag zurück (§ 16 VVG ), wobei der Rücktritt je nach AVB auf die ersten Vertragsjahre beschränkt ist, wird der Versicherer gemäß § 21 VVG nur dann leistungsfrei, wenn der verschwiegene Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte. In diesem Fall werden Sie als Anspruchssteller den Kausalitätsgegenbeweis erbringen müssen, wozu der Ausschluss der möglichen Auswirkung des verschwiegenen Umstandes auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehört. Ist die verschwiegene Krankheit mitursächlich für die zum Tod führende spätere Krebserkrankung gewesen, wird der Kausalitätsgegenbeweis kaum geführt werden können.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, den Vertrag gemäß § 123 BGB i.V.m. § 22 VVG anzufechten, wenn der Antragsteller nicht nur falsche oder unvollständige Angaben gemacht, sondern den Versicherer sogar arglistig getäuscht hat, wofür dieser allerdings die Beweislast trägt.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2007 | 16:45

Die RLV hat meines Erachtens damals sogar einen HIV Test verlangt und dieser wurde als negativ bescheinigt. Er hat ja regelmäßig HIV Tests gemacht beim Gesundheitsamt, die haben dann 2006 die HIV festgestellt. Da müsste man doch dort auch Nachweise bringen können. Somit dürfte die Versicherung doch keine großen Probleme machen.

MFG KOlbe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2007 | 14:38

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung steht nachweislich fest, dass die Frage nach dem Vorliegen einer HIV-Infektion bei der Antragstellung wahrheitsgemäß mit „nein“ beantwortet wurde. Ergeben sich für die Versicherung darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Freund bei der Antragstellung bestehenden Krankheiten oder Beschwerden verschwiegen hat, wird der Versicherer seine Leistungspflicht nicht verweigern können.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

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