Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Risikolebensversicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass die in dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden. Wurde die Diagnose HIV erst im Jahre 2006 erstellt, konnte Ihr verstorbener Freund in dem Antrag hierzu keine entsprechenden Angaben machen. Hat er in seiner Antragstellung darüber hinaus keine anderen Krankheiten oder Beschwerden verschwiegen, ist bereits zweifelhaft, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Es wird daher zunächst Sache des Versicherers sein, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW – RR 1996, 1497). Kann er diesen Beweis führen, werden Sie zu beweisen haben, dass die Pflichtverletzung ohne Verschulden erfolgte (§ 6 Abs. 3 VVG
).
Gelingt dem Versicherer der Beweis des objektiven Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung und tritt er hiernach von dem Vertrag zurück (§ 16 VVG
), wobei der Rücktritt je nach AVB auf die ersten Vertragsjahre beschränkt ist, wird der Versicherer gemäß § 21 VVG
nur dann leistungsfrei, wenn der verschwiegene Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte. In diesem Fall werden Sie als Anspruchssteller den Kausalitätsgegenbeweis erbringen müssen, wozu der Ausschluss der möglichen Auswirkung des verschwiegenen Umstandes auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehört. Ist die verschwiegene Krankheit mitursächlich für die zum Tod führende spätere Krebserkrankung gewesen, wird der Kausalitätsgegenbeweis kaum geführt werden können.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Versicherer die Möglichkeit hat, den Vertrag gemäß § 123 BGB
i.V.m. § 22 VVG
anzufechten, wenn der Antragsteller nicht nur falsche oder unvollständige Angaben gemacht, sondern den Versicherer sogar arglistig getäuscht hat, wofür dieser allerdings die Beweislast trägt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Die RLV hat meines Erachtens damals sogar einen HIV Test verlangt und dieser wurde als negativ bescheinigt. Er hat ja regelmäßig HIV Tests gemacht beim Gesundheitsamt, die haben dann 2006 die HIV festgestellt. Da müsste man doch dort auch Nachweise bringen können. Somit dürfte die Versicherung doch keine großen Probleme machen.
MFG KOlbe
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung steht nachweislich fest, dass die Frage nach dem Vorliegen einer HIV-Infektion bei der Antragstellung wahrheitsgemäß mit „nein“ beantwortet wurde. Ergeben sich für die Versicherung darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Freund bei der Antragstellung bestehenden Krankheiten oder Beschwerden verschwiegen hat, wird der Versicherer seine Leistungspflicht nicht verweigern können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger